Hygiene- und Infektionsschutzstandards

1
1200
Bei der Zusendung der ab dem 04. Mai 2020 geltenden Coronaschutzverordnung an die Stadt Emsdetten hat das Land NRW es versäumt, die in § 7 (4) bezeichnete Anlage tatsächlich auch beizufügen. AllesDetten veröffentlicht an dieser Stelle den genauen Wortlaut (gilt für das Friseurhandwerk sowie Fußpflege/Podologie):

I. Friseurhandwerk in Friseursalons (entsprechend bei mobilen Friseurdienstleistungen)

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten

  • Gesichtsnahe Dienstleistungen wie Augenbrauen- und Wimpernfärben, Augenbrauenzupfen, Gesichtskosmetik, Rasieren und Bartpflege dürfen derzeit nicht ausgeführt werden.
  • Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Friseursalons bzw. Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.
  • Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
  • Kunden oder Kundinnen sollten sich nach Betreten des Salons die Hände waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
  • Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Diese darf bei Kundinnen und Kunden maximal kurzfristig entfernt werden, wenn das zur Leistungserbringung zwingend erforderlich ist. Die Leistungserbringer sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  • Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das Tragen von Einweghandschuhe ist vom Beginn der Dienstleistung bis nach dem Waschen der Haare obligatorisch; die Handschuhe sind nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
  • Kundinnen und Kunden müssen einen Umhang tragen, der alle Kontaktpunkte abdeckt. Sofern es sich nicht um Einwegumhänge handelt, darf der Umhang erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche erneut benutzt werden.
  • Allen Kundinnen oder Kunden ist vor Beginn der Leistungserbringung das Haar zu waschen. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig.
  • In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.
  • Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. mindestens 2,5 Meter betragen (Gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
  • Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.
  • Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen/Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
  • Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten (Fön) durch die Kundinnen und Kunden sind unzulässig.
  • Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger abzuwischen; Abgeschnittenes Haar ist nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen (kein Wegblasen etc.)
  • Alle Materialien und Geräte (z.B. Schere, Kämme) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.
  • Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle müssen mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden.
  • Die Salonleitung muss die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.

II. Podologische Behandlungen, podologische Fußpflege und Fußpflege

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.

  • Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Behandlungsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren.
  • Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
  • Kunden oder Kundinnen müssen sich nach Betreten der Praxis/ des Studios die Hände mit Seife waschen oder desinfizieren (Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten.
  • Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit nicht medizinische Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Leistungserbringer sollten die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius gewaschen werden.
  • Die Leistungserbringer müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren.
  • Allen Kundinnen oder Kunden sind vor Beginn der Leistungserbringung die zu behandelnden Füße zu waschen oder zu desinfizieren. Ausnahmen aus zwingenden medizinischen Gründen sind zulässig. Während der gesamten Behandlung sind von der Leistungserbringerin/dem Leistungserbringer Einweghandschuhe zu tragen, die nach jeder Kundin/jedem Kunden zu wechseln sind.
  • In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen. Für ggf. vorhandene Türklinken und sonstige Kontaktflächen gilt das Gleiche.
  • Erfolgt die Behandlung an zwei gleichzeitig mit Personen besetzten Arbeitsplätzen ohne eine räumliche Trennung durch einzelne Behandlungsräume oder Kabinen, so muss der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen mindestens 2,5 Metern betragen
  • Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.
  • Die gleichzeitige Anwesenheit von Kundinnen und Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind zwingend einzuhalten; der Zutritt ist so zu regeln, dass je 10 qm Fläche im Geschäftsraum nicht mehr als 1 Kundin/Kunde anwesend ist.
  • Spielecken etc., Zeitschriftenauslagen, Bewirtung und die Nutzung von Geräten durch die Kundinnen und Kunden sind unzulässig.
  • Kontaktflächen wie Stuhl und Ablagen sind nach jeder Behandlung ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren. Abgeschnittene Nägel und Hautschuppen sind nach jeder Leistungserbringung sicher zu entfernen.
  • Alle Materialien und Geräte (z.B. Nagelzangen, Feilen) sind nach jedem Kunden, jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.
  • Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle (z.B. Taschentücher, gebrauchte Desinfektionstücher) müssen mit kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) und sicher (geschlossener Beutel) entfernt werden.
  • Die Leistungsbringerin/der Leistungserbringer bzw. in einer Praxis/ einem Studio mit mehreren Beschäftigten die Inhaberin oder der Inhaber müssen die vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“ etc.) erklären und verständliche Hinweise geben (u. a. Hinweisschilder, Aushänge, Bodenmarkierungen usw.

1 Kommentar

Kommentieren Sie den Artikel

Die Kommentare werden erst nach Prüfung freigeschaltet. Kommentare ohne Hinweis auf den Verfasser (vollständiger Klarname) oder gar mit vorsätzlich falscher E-Mail-Adresse werden nicht veröffentlicht! Wir bitten Sie, bei Ihren Kommentaren sachlich zu bleiben und sich einer angemessenen Formulierung zu bedienen.

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein

Danke für Ihre Nachricht. Wir werden diese schnellst möglich bearbeiten.