Wie locker sind die Lockerungen seit vergangenem Montag?

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Seit Montag sind besonders im Hinblick auf Veranstaltungen wieder umfangreiche Lockerungen vorgenommen worden. Tatjana Hansen, Teamleiterin „öffentliche Ordnung“ bei der Stadt Emsdetten beantwortet hier einige der am häufigsten auftretenden Fragen:

Private Veranstaltungen:

  • Bis 50 Personen zu herausragenden Anlässen erlaubt, z.B. Goldene Hochzeit, Runder Geburtstag, Taufe oder Beerdigung
  • Der Veranstalter muss alle anwesenden Personen mit Namen erfassen; Adressen und Telefonnummer müssen durch den Veranstalter entweder miterfasst werden oder nachträglich reproduzierbar sein
  • Verzicht auf Mindestabstand und Mundschutz ist möglich
  • Anmietung von Räumlichkeiten z.B. in Gastronomie ist möglich, wenn der Raum abgetrennt und gut zu lüften ist
  • Das Risiko liegt bei dem Veranstalter (wenn es private Räumlichkeiten sind) bzw. bei dem Vermieter (wenn es angemietete Räumlichkeiten sind)
  • Auch bei privaten Räumlichkeiten sind geeignete Hygienevorkehrungen zu treffen, z.B. die Möglichkeit, sich die Hände zu waschen bzw. zu desinfizieren

Öffentliche Veranstaltungen in geschlossenen Räumen sowie im Freien:

  • Bis 100 Personen erlaubt
  • Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen registriert werden, d.h. eine Zugangskontrolle ist erforderlich
  • Die Veranstaltung muss räumlich abgegrenzt sein (z.B. im Freien durch Gitter)
  • Sollte die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfinden, muss der Raum dauerhaft gut gelüftet werden
  • Bei Aufführungen mit Sprechtheater, Musik mit Blasinstrumenten oder Gesang muss der Abstand zwischen Publikum und Bühne mindestens 3m betragen
  • Analog zur Gastronomie gilt Sitzplatzpflicht
  • Am Sitzplatz selbst herrscht für Besucherinnen und Besucher keine Maskenpflicht, nur auf den Bewegungsflächen
  • Für die Beschäftigten des Veranstalters (z.B. Servicekräfte) gilt Maskenpflicht
  • Wenn es namentliche Sitzpläne gibt, kann auf den Mindestabstand verzichtet werden
  • Geeignete Hygienevorkehrungen sind zu treffen, z.B. die Möglichkeit, Hände zu waschen, regelmäßige Reinigung der Sanitäranlagen
  • Für gastronomische Angebote bei der Veranstaltung sind die Auflagen und Standards gemäß der Anlage „Hygiene- und Infektionsschuztstandards“ der Coronaschutzverordnung analog anzuwenden.

Konzerte und Aufführungen mit über 100 Zuschauerinnen und Zuschauern sind unter besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzepten möglich, diese Konzepte sind jedoch im Vorfeld bei dem Kreis Steinfurt einzureichen.

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