Wichtige Neuerungen der Corona-Schutzverordnung für Emsdetten

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Notbremse ab Samstag, 24. April 2021

Das neue Bundesinfektionsschutzgesetz sieht in Verbindung mit der neuen Coronaschutzverordnung vom 23.04.2021 weitere Einschränkungen ab einer 7-Tagesinzidenz von 100 vor. Damit gilt ab Samstag, 24.04.2021 im Kreis Steinfurt eine Kontaktbeschränkung auch für den privaten Raum, eine Ausgangssperre und weitere Einschränkungen.

Die 7 – Tagesinzidenz im Kreis Steinfurt liegt heute, 23.04.2021 bei 138,3. Allerdings hat der Kreis Steinfurt bereits mittgeteilt, dass es zu Übermittlungsproblemen gekommen sei und die Inzidenz voraussichtlich nach oben korrigiert werden muss.

 Im Kreis Steinfurt und in Emsdetten gilt damit ab Samstag, 23. April 2021 Folgendes:

Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperre

Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Raum dürfen sich nur noch Personen eines Haushaltes mit einer Person eines anderen Haushaltes treffen.

Zudem gilt von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens eine Ausgangssperre. Ausnahmen sind medizinische oder veterinärmedizinische Notfälle, berufliche Gründe, unaufschiebbare Betreuungen sowie die Ausnahme, dass bis 24 Uhr alleine draußen außerhalb einer Sportanlage körperliche Bewegung stattfinden darf. Das heißt Joggen und Spazierengehen ist alleine bis Mitternacht erlaubt.

Handel

Ladengeschäfte und Märkte mit Waren des täglichen Gebrauchs dürfen weiterhin wie gewohnt öffnen. Dies sind Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarkter, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel.

Voraussetzung für die Öffnung ist neben der allgemeinen Maskenpflicht, dass nur die Waren verkauft werden, die nicht über das übliche Sortiment hinausgehen, sowie eine Begrenzung von 20 m2 pro Kunde bis 800 m2 und darüber 40 m2 für jeden weiteren Kunden.

Darüber hinaus dürfen andere Ladengeschäfte (auch Baumärkte) mit Terminvereinbarung, einer Beschränkung von 40 m2 pro Kunde und der Vorlage eines negativen Schnelltests öffnen, so lange die 7-Tages-Inzidenz im Kreisgebiet nicht über 150 liegt. Liegt sie an drei aufeinanderfolgenden darüber, sind am übernächsten Tag nur noch Abholservices erlaubt.

Gastronomie

Die Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Liefer- und Abholservice sind weiterhin erlaubt. Abholservices allerdings nur bis 22 Uhr, da danach die Ausgangssperre greift. Lieferservices hingegen können auch nach 22 Uhr angeboten werden, da die Lieferfahrerinnen und-fahrer aus beruflichen Gründen unterwegs sein dürfen.

Körpernahe Dienstleistungen

Friseure und Fußpflege bleiben weiter geöffnet, allerdings müssen Kundinnen und Kunden jetzt einen tagesaktuellen Schnelltest vorweisen. Zudem dürfen körpernahe Dienstleistungen angeboten werden, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen. Alle anderen körpernahen Dienstleistungen sind untersagt.

Für Handwerksleistungen und andere Dienstleistungen (Versicherungen) gelten die gleichen Bestimmungen wie bisher.

 Freizeiteinrichtungen, Sport

Kultur und Freizeiteinrichtungen wie Museen und Kinos (außer Autokinos) bleiben geschlossen.

Sport ist nur kontaktlos und allein oder zu zweit oder mit dem eigenen Haushalt erlaubt.

Ausnahmen gibt es für Kinder unter 14 Jahren. Diese dürfen draußen und kontaktlos in Gruppen von bis zu fünf Kindern mit einem Erwachsenen trainieren.

Geschlossen bleiben zudem auch Solarien, Fitnessstudios, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Saunen aber auch Spielhallen und Wettannahmestellen.

Schulen und Erwachsenenbildung

Unter einem Inzidenzwert von 100 kann unter den Hygiene- und Infektionsschutzstandards Präsenzunterricht erfolgen. Wenn der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 100 liegt, so muss jedoch ab dem übernächsten Tag in den Wechselunterricht gewechselt werden.

Liegt der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 165, so darf ab dem übernächsten Tag nur noch Distanzunterricht stattfinden. Abschlussklassen und Förderschulen sind hierbei ausgenommen. Auch Prüfungen dürfen in Präsenz stattfinden.

Eine Notbetreuung wird jedoch weiterhin stattfinden.

Kindertagesstätten und Kindertagespflege

Auch die Angebote der Kindertagesstätten und Kindertagespflege werden analog der Schulen ab einer Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen grundsätzlich am übernächsten Tag geschlossen.

Auch hier ist jedoch eine Notbetreuung möglich. Diese ist insbesondere für Kinder aus Kinderschutzgründen und für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor dem Schuleintritt möglich. Zudem können auch Kinder in die Notbetreuung, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können. In diesem Fall müssen die Eltern dies schriftlich erklären.

https://www.mkffi.nrw/sites/default/files/asset/document/anlage_eigenerklaerung_betreuungsbedarf.pdf

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