Einstimmiges Votum in der gestrigen Ratssitzung bei der Neufassung der Regelungen zur Wahlwerbung anlässlich von Europa-, Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen im Gebiet der Stadt Emsdetten.
Der 1. Beigeordnete Elmar Leuermann hatte im Anschluss an die Kommunalwahl im September 2025 zugesagt noch bis zum Sommer 2026 eine Beschlussvorlage mit eingreifenden Maßnahmen zu erstellen, und hat geliefert. Die FDP-Fraktion hatte zuvor beantragt, keine städtischen Stellwände mehr aufzustellen. Hier hatte es häufig Unstimmigkeiten gegeben, wer die Wände nutzen darf, in welcher Form und welchen Größen Plakate die Wände genutzt werden dürfen und Plakate an Laternen etc. aufgehangen werden dürfen.
Für künftige Wahlen gelten jetzt folgende Regeln:
1. Zeitpunkt des Beginns der Plakatierung
Die Stadt Emsdetten hat seit vielen Jahren (genauer Anfangszeitpunkt konnte nicht ermittelt werden) Plakatwahlwerbung nur ca. 4 Wochen vor der Wahl zu gelassen. Die umliegenden Kommunen haben entweder keine zeitlichen Regelungen getroffen oder fassen den Zeitraum großzügiger. Im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung müssen wir uns nicht an den Regelungen an derer Kommunen ausrichten. Ob ein Zeitraum von nur 4 Wochen rechtskonform ist, darf hinsichtlich der verfassungsrechtlich garantierten Möglichkeit einer effizienten Wahlwerbung angezweifelt werden, auch wenn dazu keine konkrete Rechtsprechung vorliegt.
Eine Recherche hat ergeben, dass ein Zeitraum von 6 Wochen vor der Wahl in den meisten Kommunen, die Regelungen getroffen haben, üblich ist. Dies entspricht auch der von den Parteien gelebten Praxis der überörtlichen Plakatierung.
Die Verwaltungsgerichte haben zudem in der Rechtsprechung bestätigt, dass
- Kommunen zeitliche Begrenzungen setzen dürfen (z. B. 6–7 Wochen vor der Wahl)
- diese sachlich gerechtfertigt sein müssen (Sicherheit, Ortsbild, Gleichbehandlung) und
- es ein generelles, starres Bundesrecht nicht gibt.
Zudem werden die Großwahlplakate erfahrungsgemäß und mit Genehmigung der Kommune bereits ca. 6 bis 8 Wochen vor der Wahl aufgestellt.
Es wird daher vorgeschlagen, einen Zeitraum von 7 Wochen vor dem Wahlsonntag für den Beginn der gesamten Plakatierung vorzusehen.
2. Abhängen der Wahlplakate
In der bisher verwendeten Allgemeinverfügung ist für das Entfernen der Plakate im Prinzip eine Frist von 3 Tagen vorgegeben. Diese Frist mag im Sinne des Stadtbildes wünschenswert sein, ist aber im Sinne einer Praktikabilität nicht effektiv, so dass eine Verlängerung der Frist erfolgen sollte.
Die Wahlplakate sind innerhalb von 10 Tagen nach dem Wahlsonntag von den Parteien zu entfernen. Die Verwaltung wird ermächtigt beim
Feststellen von entsprechenden Verstößen, ohne vorherige Aufforderung mit Fristsetzung zum Entfernen an die Parteien/Wählergruppen, die
Plakate zu entfernen. Pro entferntes Plakat wird für den entstehenden Aufwand der Partei/Wählergruppe ein Betrag von 15 € in Rechnung gestellt.
3. Größe der Wahlplakate
Die Allgemeinverfügung sieht aktuell eine Größenbeschränkung auf 0,5 qm vor, was in etwa dem Format DIN A1 entspricht. Bei der Kommunalwahl hatte eine Partei Plakate mit der Größe DIN A0 (ca. 1 qm) aufgehangen, was bekanntlich zu heftigen politischen Kontroversen geführt hat. Verwaltungsseitig ist es nicht von Bedeutung, welche Größe die Plakate haben, solange die Regeln fürs Aufhängen der Plakate laut Allgemeinverfügung beachtet werden. Im Regelfall wurden von den Parteien bei den letzten Wahlen für die Anbringung an Laternen etc. Plakate der Größe DIN A1 verwendet. Ein Anbringen von Plakaten an Verkehrszeichen und an Bäumen ist nicht erlaubt.
Es wird vorgeschlagen, weiterhin eine Maximalgröße von DIN A1 bei der Plakatgröße vorzusehen. Die Verwaltung wird ermächtigt beim Feststellen von entsprechenden Verstößen, ohne vorherige Aufforderung mit Fristsetzung zum Entfernen an die Parteien/Wählergruppen, die Plakate zu entfernen. Pro entferntes Plakat wird für den entstehenden Aufwand der Partei/Wählergruppe ein Betrag von 15 € in Rechnung gestellt.
4. Großplakatwände
Bei allen Wahlen werden Großplakatwände in Form von großformatigen Wahltafeln aufgestellt. Die städtischen Standorte werden unter Beachtung von Wahlproporz durch FD 23 an die Parteien vergeben. Die Anzahl der Standorte ist von den aktuell gegebenen Möglichkeiten in dem Wahlzeitraum abhängig. Das Aufstellen der Tafeln wird entsprechend der allgemeinen Praxis zumindest im Kreisgebiet ab 7 Wochen vor der Wahl und bis zu einer Woche nach der Wahl erlaubt. Diese Regelung gilt auch für Standorte auf Privateigentum.
Es wird nach Rücksprache mit FD 23 vorgeschlagen, an der bisherigen Praxis festzuhalten. Die Fristen bei den Großplakaten und den sonstigen Plakaten werden auf 7 Wochen vor der Wahl und 10 Tagen nach der Wahl angeglichen (Siehe auch 1.). Die Verwaltung wird ermächtigt beim Feststellen von entsprechenden Verstößen, ohne vorherige Aufforderung mit Fristsetzung zum Entfernen an die Parteien/Wählergruppen, die Plakate zu entfernen. Pro entferntes Großplakat wird für den entstehenden Aufwand der Partei/Wählergruppe ein Betrag von 70 € in Rechnung gestellt. Das Material kann dann innerhalb einer von der Stadt Emsdetten gesetzten Frist beim BBH abgeholt werden.
5. Sogenannte Canvassing-Stände auf dem Wochenmarkt
In Emsdetten ist es seit Jahren üblich, dass sich im Vorfeld von Wahlen, die in Emsdetten zur Wahl stehenden Parteien mit Ständen auf dem Wochenmarkt präsentieren. Um den Charakter der Wochenmärkte nicht nachhaltig zu beeinflussen, werden in der Praxis bisher Wahlstände der Parteien und Gruppierungen, die zur Wahl stehen, nur 6 Wochen vor der jeweiligen Wahl zugelassen.
Der jeweilige Standplatz wird verbindlich durch den Marktmeister zugewiesen. Außerhalb der og. „Wahlzeiträume“ werden die Parteien auf die Möglichkeit der Beantragung einer Sondernutzungsgenehmigung in den „wochenmarktnahen“ Bereichen für Wahlstände verwiesen.
Auch hier wird vorgeschlagen, an dieser bisher geübten Praxis festzuhalten.




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