Rekommunalisierung der Gebäudereinigung

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(Foto: pixabay)

Zwar knapp, aber dann doch so beschlossen, wurde im Dezember 2022 die Rekommunalisierung der Gebäudereinigung. Das heißt die Reinigungsleistungen die derzeit von externen Firmen beispielsweise im Rathaus, in der Stadtbibliothek, in den Schulen, den städtischen Kindergärten… erbracht werden, sollen sukzessive zurückgeholt werden. Aufgrund noch bestehender Verträge ist dies auch nur Stück für Stück möglich. Zum 01. Januar 2024 soll mit zwei Objekten begonnen werden, zwei weitere Objekte dann kurz darauf – im ersten Halbjahr 2024.

Die schrittweise Umsetzung soll eine regelmäßige Bewertung der Ergebnisse ermöglichen.

Ähnlich wie beim Abwasserwerk sollen die Leistungen der Gebäudereinigung künftig ein einem Sondervermögen geführt werden. Das schafft größere Transparenz und die Möglichkeit der völlig separierten Betrachtung.

Anke Hackethal (SPD) befand den seitens der Stadtverwaltung durch Thomas Goeke vorgestellten Entwurf sehr gelungen: „Wir sind auf einem guten Wege, konsturktiv zusammenzuarbeiten.“

Maria Koordt (CDU) betonte nochmal ausdrücklich, dass ihre Fraktion noch immer gegen die Rekommunalisierung sei, fand den Vorschlag der Darstellung in einem sog. Sondervermögen aber ganz charmant und beantragte über die Punkte der Vorlage getrennt abzustimmen.

Im Ergebnis wurde dann der Darstellung in einem Sondervermögen einstimmig entsprochen, die Punkte 1 und 2 der Beschlussvorlage wurden bei sieben Gegenstimmen so angenommen. Eine rechtskräftige und verbindliche Abstimmung erfolgt in der Ratssitzung am 30. März.

Beschlussvorschlag:

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Unterhaltsreinigung für zwei Objekte zum 01.01.2024
    und für zwei weitere Objekte innerhalb der ersten Jahreshälfte 2024 in eine Reinigung durch
    städtische Reinigungskräfte zu überführen. Im 1. Quartal 2025 wird hierzu ein erster Zwi

    schenbericht vorgelegt und ein Vorschlag zum weiteren Vorgehen unterbreitet.
  2. Es wird angestrebt, mit den Reinigungskräften sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen einzugehen. Wenn dies aus organisatorischen Gründen nicht möglich oder von der/demBeschäftigten aus persönlichen Gründen nicht gewollt ist, wird ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (inkl. Rentenversicherungspflicht) vereinbart. Sofern der/die Beschäftigteeine Rentenversicherungspflicht nicht wünscht, wird ein gerinfügiges Beschäftigungsverhältnis und eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vereinbart.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt, die Voraussetzungen für die Umwandlung der Reinigung der städt. Gebäude in ein rechnungsmäßiges Sondervermögen i.S. d. § 97 Abs. 1 Nr. 3 GONRW zum 01.01.2024 zu schaffen.

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