Gestern (11.01.2022) wurde sie erlassen, von NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann unterschrieben, morgen (13.01.2022) tritt sie in Kraft: die neueste Fassung der Corona-Schutzverordnung für NRW.
Wir veröffentlichen an dieser Stelle auszugsweise einige Punkte, im Anschluss finden Sie einen Link zur vollständigen Fassung.
…immuniserte Personen im Sinne dieser Verordnung sind vollständig geimpfte und genesene Personen … immunisierten Personen gleichgestellt sind A) Kinder und Jugendliche bis zum Alter von einschließlich 15 Jahren sowie B) Personen, die über ein ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie derzeit oder bis zu einem Zeitpunkt der höchstens sechs Wochen zurückliegt, aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können …
Maskenpflicht
- in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder -fernverkehrs einschließlich … Taxen und Schülerbeförderung
- in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese Innenräume auch Kundinnen und Kunden bzw. Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind
- im Freien in Warteschlangen, Anstellbereichen und unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen oder ähnlichen Dienstleistungsschaltern
- im Freien, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche ausdrücklich anordnet
Zugangsbeschränkungen
Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen nur noch von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen … werden:
- Versammlungen … im öffentlichen Raum in Innenräumen; Versammlungen … im öffentlichen Raum im Freien bei gleichzeitig mehr als 750 Teilnehmenden
- Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufs-
bezogenen Bildung (einschließlich Ausbildungsmessen, Jobbörsen und Berufsorientie-
rungsveranstaltungen), der frühkindlichen Bildung in der Kindertagesbetreuung, der politi-
schen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse und die Nutzung von Hoch-
schulbibliotheken und Hochschulmensen durch Personen, die als Beschäftigte beziehungs-
weise Studierende der Hochschule oder der Einrichtung unmittelbar angehören - Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit für sozial oder individuell benach-
teiligte Jugendliche... - die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien in Bibliotheken
- Messen, soweit diese ausschließlich für gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Ver-
braucher oder Großabnehmer zugänglich sind, sowie Kongresse und andere Veranstaltun-
gen, wenn daran ausschließlich Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und
sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden - Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öf-
fentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften,
Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Par-
teien ohne geselligen Charakter - Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen
- Friseurleistungen, wenn sowohl die dienstleistende Person als auch die Kundin oder der
Kunde eine FFP-2-Maske tragen - nicht-touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben, wobei von nicht immuni-
sierten Personen bei der Anreise und danach jeweils nach Ablauf der Gültigkeit ein erneu-
ter Test vorzulegen ist
Die folgenden Einrichtungen, Angebote und Tätigkeiten dürfen vorbehaltlich der nachfol-
genden Absätze nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden:
- Ladengeschäfte und Märkte mit Kundenverkehr für Handelsangebote, wobei der Lebens-
mittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäu-
ser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tank-
stellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfs-
märkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel ausgenommen sind; Ge-
schäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Wa-
ren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt; die Ab-
holung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig - Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Auf-
führungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen
Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen - Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder (unter Aus-
nahme der Nutzung durch Schulen, die sich nach den Regeln der Coronabetreuungsverord-
nung richtet) sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen - die gemeinsame Sportausübung (einschließlich Wettkampf und Training) im Freien auf
Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowohl im Amateur-
sport als auch im Profisport, wobei für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Profiligen, an
Ligen und Wettkämpfen eines Verbands, der Mitglied im Deutschen Olympischen Sport-
bund ist, sowie Teilnehmende an berufsvorbereitenden Sportausbildungen (zum Beispiel
erforderliche Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulstudiengängen), die über eine
erste Impfung verfügen, bis zur zweiten Impfung übergangsweise als Ersatz der Immuni-
sierung ein Testnachweis nach § 2 Absatz 8a Satz 1 auf der Grundlage einer PCR-Testung
ausreichend ist; für Berufssportlerinnen und Berufssportler sowie für Teilnehmende an be-
rufsvorbereitenden Sportausbildungen gilt diese Übergangsregelung bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung auch ohne den Nachweis einer ersten Impfung weiter - der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer
- Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen
- körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen
- touristische Busreisen
…
Weiter geht es mit Einrichtungen, Angeboten und Tätigkeiten die nur noch von immunisierten Personen in Anspruch genommen, besucht oder als Teilnehmenden ausgeübt werden, die zusätzlich über einen negativen Testnachweis … verfügen müssen.
Die vollständige Verordnung ist H I E R einsehbar.
Danke für Ihre Nachricht. Wir werden diese schnellst möglich bearbeiten.