In Abstimmung mit der Stadtverwaltung Emsdetten lesen Sie hier nachfolgend dien wichtigsten ab heute gültigen Verordnungen:
- Kontaktbeschränkungen und Mindestabstände gelten weiter
- Stadtbibliothek ab Mittwoch geschlossen, ebenso die Jugendfreizeiteinrichtungen
- Einzelhandel wird bis auf bestimmte Ausnahmen geschlossen, Abhol- und Lieferservices jedoch möglich
- Visiere und Faceshields für Personal in Geschäften und Betrieben nicht mehr zulässig
Seit Dienstag morgen liegt die neue Verordnung im Rathaus vor. „Die Verordnung setzt grundsätzlich das um, was Herr Laschet am Sonntag mündlich verkündet hat. Wir sind dennoch froh, dass wir die Regelungen jetzt schriftlich haben und so die vielen Fragen nun beantworten können“, informiert Bürgermeister Oliver Kellner. Insbesondere Handels- und Gewerbetreibende haben viele Detailfragen, ob und was sie verkaufen können und wie der Außer-Haus-Verkauf coronakonform gestaltet werden kann. „Wir werden in den nächsten Tagen die Betroffenen informieren und auch für Lösungen zur Verfügung stehen. Und natürlich werden wir auch vor Ort sein und die Umsetzungen kontrollieren“, kündigt Manfred Wietkamp, Fachdienstleiter Bürgerservice, Ordnung und soziale Leistungen Kontrollen auch während der Weihnachtszeit an.
Kontaktbeschränkungen
Die Kontaktbeschränkungen gelten grundsätzlich weiter, d.h. im öffentlichen Raum dürfen sich nur zwei Haushalte mit maximal fünf Personen treffen, Kinder unter 14 Jahren werden weiterhin nicht mitgezählt. Zudem sind Privatpartys und ähnliche Feiern generell untersagt. „Das heißt ein gemütlicher Raclette-Abend an Silvester zu viert ist aus rechtlicher Sicht unproblematisch, eine Veranstaltung mit zehn Personen im Partykeller wäre hingegen nicht erlaubt“, erläutert Wietkamp die neue Regelung in der Verordnung. Bürgermeister Kellner ergänzt „Selbst wenn etwas erlaubt ist, appelliere ich an Sie alle, verantwortungsvoll zu handeln und soweit wie möglich auf Kontakte zu verzichten!“
Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen
Neben den bereits geschlossenen Einrichtungen, werden ab Mittwoch, 16. Dezember auch die Stadtbibliothek sowie die Jugendfreizeiteinrichtungen 13drei sowie das Albert-Heitjans-Haus geschlossen. Zudem ist auch auf öffentlichen und privaten Sportanlagen kein Sport mehr erlaubt, also auch kein Joggen auf der Stadionlaufbahn oder der Finnenbahn. Spielplätze hingegen bleiben nach der neuen Verordnung weiter geöffnet.
Handel, Handwerk und Dienstleistungen
Einzelhandel
Ein Großteil des Einzelhandels wird geschlossen, geöffnet bleiben:
- Einrichtungen für Einzelhandel für Lebensmittel, Direktvermarktung von Lebensmitteln, Getränkemärkte
- Apotheken, Reformhäusern, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten und Drogerien
- Tankstellen, Banken, Sparkassen und Poststellen
- Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen
- Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte
- Verkaufsstellen zum Verkauf von Weihnachtsbäumen durch gewerbliche oder soziale Anbieter sowie Einzelhandelsgeschäfte, die kurzfristig verderbliche Schnitt- und Topfblumen verkaufen, soweit sie den Verkauf hierauf einschließlich unmittelbaren Zubehörs wie Übertöpfe beschränken
Generell gilt weiterhin die Regelung, dass ein Kunde pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt ist, bei über 800 Quadratmetern noch ein Kunde pro 20 Quadratmetern
Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen, dies gilt auch für Versicherungsbüros und Reisebüros. Ein Außer-Haus-Verkauf sowie Lieferservices sind jedoch erlaubt, soweit diese kontaktlos erfolgen können. Wichtig ist: die Kunden dürfen das Geschäft nicht betreten.
Der Verkauf von Alkohol zwischen 23 Uhr und 6 Uhr (z.B. an Tankstellen) bleibt verboten. Zudem ist der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum untersagt.
Garten- und Baufachmärkte
Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.
Handwerk und Dienstleistungsgewerbe
Dienstleistungsgewerbe (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) bleiben geöffnet. Der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren ist nicht gestattet; außer es handelt sich um notwendiges Zubehör.
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt. Zudem müssen Friseure schließen.
Ausnahmen sind medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern– unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – sowie von Dienstleistern im Gesundheitswesen (zum Beispiel Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern)
Alltagsmasken, Visiere und Faceshields
Generell gilt die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske, wenn der Mindestabstand von 1,50 m unterschritten wird. Diese Pflicht kann in Geschäften durch Schutzmaßnahmen wie Glaswände oder Plexiglas ersetzt werden. Ein Gesichtsvisier bzw. ein sogenanntes Faceshield ist laut der neuen Verordnung jedoch kein wirksamer Ersatz und somit nicht mehr erlaubt.
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