Ab Donnerstag, 01.10.2020 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (Die Verordnung mit Ihren Anhängen sowie dem Bußgeldkatalog finden Sie hier: https://www.emsdetten.de/rathaus-buergerservice-politik/rathaus/corona.html.)
Diese sieht einige größere und kleinere Änderungen vor. Hier eine Übersicht über die größeren Veränderungen:
Private Veranstaltungen
Private Veranstaltungen aus herausragendem Anlass sind weiterhin mit bis zu 150 Personen möglich. Private Veranstaltungen ab 50 Personen, die außerhalb des privaten Wohnraums stattfinden, müssen jedoch mindestens 3 Werktage vorher schriftlich bei der Stadt angezeigt werden – wichtig: angezeigt, nicht genehmigt. „Die Verordnung sieht ausdrücklich eine schriftliche Anzeige vor, telefonische Anzeigen können und werden wir deswegen nicht entgegennehmen“ informiert Manfred Wietkamp, Fachdienstleiter für Bürgerservice, Ordnung und Soziale Leistungen. Ein 50. Geburtstag mit 60 Gästen im eigenen Haus oder Garten kann somit rein rechtlich ohne vorherige Anzeige gefeiert werden. „Dennoch bitten wir Sie, genau zu überlegen, ob die Veranstaltung wirklich stattfinden sollte, oder ob auch kleiner oder auch später gefeiert werden könnte. Nicht alles was erlaubt ist, muss auch getan werden“ appelliert Wietkamp.
Um die für die Anzeige notwendigen Daten (verantwortliche Person mit Adresse und Telefonnummer, Ort und Art der Veranstaltung, Teilnehmerzahl) standardmäßig und einheitlich aufzunehmen, entwickelt die Stadt derzeit hierzu gerade ein Formular, das zeitnah auf der städtischen homepage zur Verfügung gestellt wird.
Die Nicht-Anzeige einer privaten Veranstaltung außerhalb privaten Wohnraums mit mehr als 50 Personen wird laut aktuellem Bußgeldkatalog mit 500 Euro geahndet. Gleiches gilt, wenn keine Teilnehmerlisten geführt werden.
Wird übrigens ein Fest ohne herausragenden Anlass oder mit erkennbar mehr als 150 Teilnehmenden gefeiert, werden für den Veranstalter Bußgelder zwischen 500 und 2.500 Euro je nach Größe der Veranstaltung und für die Teilnehmenden von 250 Euro je Person fällig.
Sollte die 7-Tages-Inzidenz im Kreis Steinfurt über 35 steigen (Stand 30.09. liegt dieser bei 31,1) kann die Teilnehmerzahl für private Veranstaltungen auf 50 Personen eingeschränkt werden. Dies müssen Kommune, Kreis, das Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und die zuständige Bezirksregierung gemeinsam entscheiden. Ausschlaggebend hierfür ist, ob das Infektionsgeschehen flächendeckend ist oder ob es auf bestimmte Einrichtungen oder Örtliche Besonderheiten einzugrenzen ist. Sollte der Inzidenzwert über 50 liegen, werden private Veranstaltungen jedoch direkt auf 25 Personen beschränkt.
Die tagesaktuelle Inzidenz für alle Kreise und kreisfreien Städte in NRW kann hier nachgesehen werden: https://www.lzg.nrw.de/inf_schutz/corona_meldelage/index.html
Angabe unrichtiger Kontaktdaten
In der Corona-Zeit hat die korrekte Kontaktdatenerfassung eine besondere und wichtige Bedeutung. Deswegen hat das Land NRW jetzt im Bußgeldkatalog festgeschrieben, dass die Kommunen Bußgelder von 250 Euro verhängen können, wenn Personen falsche Kontaktdaten angeben. Gastronomiebetriebe, die sich nicht an die Infektions- und Hygienestandards (zu denen auch die Kontaktdatenerfassung zählt) halten, können mit Bußgeldern von 2.000 Euro belangt werden. Die Stadt Emsdetten empfiehlt deswegen allen Gastronomiebetrieben, die Kontaktdaten der Gäste direkt, d.h. möglichst im Eingangsbereich zu erfassen und sich auch von deren Richtigkeit zu überzeugen. Die Stadt Emsdetten wird zudem auch wieder ihre Kontrollen verstärken und dabei insbesondere auch auf die Kontaktlisten achten.
Außengastronomie
In der Außengastronomie sind ab 01.10. neben Sitzplätzen auch Stehtische mit Stehplätzen zulässig, wenn diese vom öffentlichen Raum räumlich abgegrenzt sind, z.B. durch einen Zaun oder auch Blumenkübel. Allerdings müssen auch hier die Plätze einzelnen Personen fest zugewiesen und dürfen nicht vermischt werden. Laut Land NRW kann dies z.B. über Markierungen an den Stehtischen erfolgen.
Weihnachtsmärkte
Ähnlich wie bei der Außengastronomie sind auch auf dem Weihnachtsmarkt Stehtische mit festen Stehplätzen möglich. Die Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen an Weihnachtsmärkte sind durchaus umfassend. Ob und wie unter diesen Anforderungen ein Sternschnuppenmarkt in Emsdetten stattfinden kann, wird die Stadt in den nächsten Tagen mit dem Verkehrsverein besprechen.
Verkaufsoffene Sonntage
Die neue Rechtsverordnung sieht auch vor, dass der Einzelhandel in der Vor- und Nachweihnachtszeit verkaufsoffene Sonntage durchführen kann – ohne dass wie im Ladenschlussgesetz vorgeschrieben ein besonderer Anlass notwendig ist. „Diese Regelungen würden wir zwar für uns in Emsdetten begrüßen, aber wir sind auch mehr als skeptisch wie eine Rechtsverordnung eine gesetzliche Regelung ersetzen soll.“ informiert Bürgermeister Georg Moenikes. „Wir sollten hier mit unserer Einkaufsvorfreude noch ein paar Tage warten, bis das Land und auch die Gewerkschaften hier weitere Informationen zu geben“ drückt Moenikes auf die Euphoriebremse.
Danke für Ihre Nachricht.