Kreis Steinfurt weist auf PCR-Testpflicht in Bereichen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckungen hin

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Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen verpflichtet Personen, die weder geimpft noch genesen sind ab einer Landesinzidenz von 35 zur Vorlage eines negativen PCR-Tests für den Besuch einiger Veranstaltungen und die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen. Dazu zählt der Besuch in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen sowie die Teilnahme an Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz. Auch für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen ist die Vorlage eines negativen PCR-Testergebnisses verpflichtend. Die Durchführung des Tests darf nicht länger als 48 Stunden zurückliegen. Der Kreis Steinfurt weist darauf hin, dass die Vorlage eines negativen Antigen-Schnelltest in den genannten Bereichen nicht ausreichend ist.

Der Kreis Steinfurt weist zudem darauf hin, dass schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zum Alter von 15 Jahren aufgrund der regelmäßigen Teilnahme an verpflichtenden Schultestungen als getestete Personen gelten. Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs- oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

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