Bei einer gemeinsamen Kontrollaktion von Polizei und städtischer Ordnungsbehörde wurden am Mittwoch, 17. September 2026, in der Emsdettener Innenstadt zahlreiche Verkehrsteilnehmende überprüft, die dort verbotswidrig mit Fahrrädern oder E-Scootern unterwegs waren. Mitarbeitende des Teams Ordnung unterstützten die Maßnahmen der Polizei. Nach Angaben der Polizei wurden dabei insgesamt mehr als 70 Verstöße geahndet. Für Verstöße gegen das bestehende Radfahrverbot wurde ein Verwarngeld in Höhe von 25 Euro erhoben. Das unerlaubte Befahren der Fußgängerzone mit einem E-Scooter wurde mit einem Verwarngeld von 50 Euro belegt.
Neben den Verwarngeldern setzten die Einsatzkräfte auch auf Aufklärung. In zahlreichen Gesprächen informierten Polizei und Ordnungsbehörde über die geltenden Regelungen in der Fußgängerzone und warben für ein rücksichtsvolles Miteinander aller Verkehrsteilnehmenden.
Sowohl die Polizei als auch die Mitarbeitenden der Ordnungsbehörde berichten von einer überwiegend positiven Resonanz aus der Bevölkerung. Viele Passantinnen und Passanten begrüßten die Kontrollen, die der Sicherheit und Aufenthaltsqualität in der Fußgängerzone dienen. Weniger Zustimmung gab es naturgemäß bei den direkt betroffenen Verkehrsteilnehmenden.
Weitere Kontrollen
Polizei und Stadt kündigen an, auch künftig gemeinsame Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung der geltenden Regelungen in der Fußgängerzone sicherzustellen und die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden zu erhöhen.
In Emsdetten ist das Radfahren in der Fußgängerzone täglich von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr untersagt. Fahrradfahrende müssen die Innenstadt in diesem Zeitraum umfahren oder absteigen und ihr Fahrrad schieben. Ausgenommen sind Kinder mit Inlinern, Tretrollern, Kinderfahrrädern, Laufrädern und vergleichbaren Fortbewegungsmitteln, die die Fußgängerzone weiterhin rücksichtsvoll durchqueren dürfen. Von 19.00 Uhr bis 09.00 Uhr ist das Radfahren in der Fußgängerzone mit Schrittgeschwindigkeit von etwa sieben Kilometern pro Stunde erlaubt. Unabhängig davon gilt auf dem Wochenmarkt sowie auf Veranstaltungsflächen jederzeit ein Fahrverbot. Fahrräder sollen nach Möglichkeit außerhalb des Markt- oder Veranstaltungsbereichs abgestellt werden. Für Menschen mit nachgewiesener oder augenscheinlicher Gehbehinderung wird in Abstimmung mit der Polizei die Nutzung geeigneter Hilfsmittel, beispielsweise von Therapiedreirädern, in Schrittgeschwindigkeit geduldet, sofern dies rücksichtsvoll erfolgt. Fußgängerinnen und Fußgänger haben in der Fußgängerzone jederzeit Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Unverändert bleibt die Regelung für E-Scooter: Diese sind in der Fußgängerzone grundsätzlich und zu jeder Tageszeit verboten.




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