Die Coronaschutzverordnung, gültig ab 11.05.2020 liegt jetzt vor

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Ab kommenden Montag ist sie gültig die neueste Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die jetzt, 48 Stunden vor Inkrafttreten, der Stadt Emsdetten vorgelegt wurde. Die Zeit, die darin festgesetzten Regelungen umzusetzen ist knapp. AllesDetten fasst hier einige Schwerpunkte zusammen, der vollständige Wortlaut steht am Ende als Link zur Verfügung.

  • Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um 1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebens-partner, 2. Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, 3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen, 4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen, handelt.
  • Andere Ansammlungen und Zusammenkünfte von Personen im öffentlichen Raum sind bis auf weiteres unzulässig;
  • Sicherheitsabstand von 1,5 Metern muss weiterhin eingehalten werden
  • das Tragen der Mund-Nase-Bedeckung ist Pflicht in Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten, in geschlossenen Räumen von Tierparks, zoologischen und botanischen Gärten sowie Garten- und Landschaftsparks, beim praktischen Fahrunterricht und der Fahrprüfung, in Verkaufsstellen und Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, auf sämtlichen Allgemeinflächen von Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen, Wettvermittlungsstellen, in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistungen sowie bei Erbringung und Inanspruchnahme von Handwerks- und Dienstleistungen, die ohne Einhaltung eines Sicherheitsabstandes erbracht werden. Bei Abholung von Speisen in gastronomischen Einrichtungen, in Arztpraxen, im Personenverkehr, in Warteschlangen.
  • Gottesdienste dürfen stattfinden, wenn währenddessen sowie beim Zutritt und Verlassen, der Mindestabstand gewährleistet ist und geeignete Hygienevorkehrungen getroffen sind
  • untersagt sind nach wie vor nicht-kontaktfreier Sport- und Trainings- sowie jeglicher Wettkampfbetrieb.
  • der Betrieb folgender Einrichtungen bleibt weiterhin untersagt: Bars, Clubs und Diskotheken, Hallenschwimmbäder, „Spaßbäder“, Saune, Freibäder bis einschließlich 19. Mai, Spielbanken, Prostitutionsstätten.
  • auf Spielplätzen im Freien haben Begleitpersonen untereinander den Mindestabstand zu gewährleisten.
  • das Picknicken und Grillen auf öffentlichen Plätzen ist untersagt.
  • Messen, Ausstellungen…. sind untersagt
  • Tätowieren ist bis auf weiteres unzulässig.
  • unter Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzstandards sind folgende Betriebe erlaubt: Friseurleistungen, Fußpflege, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage
  • Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August untersagt. Dazu gehören Volksfeste, Jahrmärkte, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützenfeste, Weinfeste und ähnliche Festveranstaltungen.
  • bei Beerdigungen ist unbedingt zu gewährleisten, dass die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene und der Mindestabstand eingehalten wird
  • Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbisstuben (Eis-)Cafes, öffentlich zugängliche Kantinen…. sind die festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten.
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind bis einschließlich 17. Mai untersagt
  • Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden

Weitere Punkte und tiefergehende Erläuterungen gibt es hier.

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