Dass die Bürger*innen Emsdettens seit einigen Jahren mehr und mehr wieder mit dem Fahrrad unterwegs sind, ist deutlich zu spüren. Verschiedene Aktionen wie „Stadtradeln“ oder die „Emsdettener 8“ sind da nur die Aushängeschilder einer sich im Alltag zeigenden Tendenz.
Im Dezember vergangenen Jahres gab es im Rat einen Beschluss, dass zunächt für eine Probephase auf der Blumenstraße sowie dem Goldbergweg Fahrradstraßen eingerichtet werden sollen. Was aber ist auf einer Fahrradstraße anders als auf einer „normalen“ Straße?
AllesDetten versucht in der Reihe „DET Thema…“ aufzuzeigen, was es mit einer Fahrradstraße auf sich hat, wo Vorteile oder vielleicht auch Nachteile liegen. Die Stadt Emsdetten hat hierzu ein umfangreiches Schriftstück verfasst.
Motorisierter Individualverkehr bringt nach wie vor Probleme wie die Auswirkungen auf das Klima mit sich, Lärm- und Emissionsbelastungen. Fahrräder sind da weit klimafreundlicher und durch die Bewegung wird auch noch etwas für die eigene Gesundheit getan. Inzwischen gibt es auch Lastenräder als E-Bike bzw. Pedelec, so dass der Transport gewichtiger Einkäufe auch kein Problem mehr darstellt. Die Unterschiedlichkeit der Räder bringt mittlerweile auch unterschiedliche Geschwindigkeiten mit sich.
Die für Emsdetten ausgewählten „Test-Strecken“ bieten jeweils eine Achse, die Wohngebiete im Außenbereich mit der Innenstadt verbinden. Hier erscheint eine Fahrradstraße als sinnvoll.
Eine Fahrradstraße ist eine Fahrbahn innerhalb oder außerhalb eines bebauten Gebietes, auf der Radfahrer grundsätzlich Vorrang gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern haben:
- Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern ist erlaubt
- Auf Fahrradstraßen gilt generell eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h
- Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraftfahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern und sich dem Radverkehr unterordnen.
In vielen Städten und Gemeinden Deutschlands gibt es bereits Fahrradstraßen, allerdings noch keine bundesweit einheitlichen Gestaltungsregeln. Ebenso verhält es sich auf Landesebene für NRW. Das bringt mit sich, dass es derzeit noch unterschiedliche Gestaltungsvarianten gibt.
Für Emsdetten gilt, Fahrradstraßen sollen…
in regelmäßigen Abständen durch Fahrrad-Piktogramme gekennzeichnet sein
- an Knotenpunkten durch das Fahrradstraßen-Piktogramm und durch eine vollflächige farbige Markierung verdeutlicht werden
möglichst immer eine durchgehende Vorfahrtsberechtigung gegenüber dem motorisierten Verkehr aufweisen
- mit möglichst wenig Schildern auskommen
- eine Regelbreite der Fahrgasse von 4 mtr. plus Schutztrennstreifen besitzen (bei gleichzeitiger Befahrung mit dem ÖPNV erhöht sich die Regelbreite auf 5,50 mtr.)
- eine hohe Geschwindigkeit für Fahrräder ermöglichen
ein Tempolimit von maximal 30 km/h zulassen
- den Durchgangsverkehr nicht zulassen, jedoch den Anliegerverkehr erlauben
- den ÖPNV wenn notwendig zulassen
- möglichst nur dort Kfz-Stellplätze vorhalten, an denen die Straße breit genug is und ein Schutztrennstreifen Tür-Unfälle möglichst verhindert
Kein Durchgangsverkehr aber Anlieger frei
…bedeutet, dass die Straße für den Durchgangsverkehr gesperrt ist, wohl aber die Anlieger, also die Personengruppe, die an dieser Straße wohnhaft ist oder ein Gewerbe betreibt, hier hereinfahren dürfen. Weiterhin ist es denen erlaubt mit einem Kraftfahrzeug in die Straße zu fahren, deren unmittelbares Ziel an der Straße ansässig ist. So ein Ziel kann an der Blumenstraße künftig zum Beispiel das Kombi-Bad sein, die Tennishalle oder der Stadtpark.
Öffentlichkeitsarbeit
Die Einrichtung von Fahrradstraßen wird insbesondere in der Übergangsphase einige Schwierigkeiten mit sich bringen. Liebgewordene Gewohnheiten müssen sich plötzlich neuen Regelungen unterwerfen. Während die Maßnahme von den Radfahrern begrüßt wird, wird das bei anderen Verkehrsteilnehmern möglicherweise zunächst auf Unverständnis stoßen und im schlimmsten Fall auch nicht gleich akzeptiert werden.
Ein Beteiligungsprozess der Anlieger soll die Maßnahme begleiten. Auch wird die Stadt mit umfangreicher Öffentlichkeitsarbeit auf die neuen Situationen aufmerksam machen.
Aber unabhängig, ob Fahrradstraße oder nicht, grundsätzlich gilt immer als erstes der § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
1. die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme
2. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
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