Die aktualisierte Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen sieht ab Montag, 04. Mai 2020, weitere Lockerungen vor. Dabei sind weiterhin Abstandsgebote und Hygienevorschriften zu beachten.
Spielplätze und Stadtpark ab Donnerstag wieder geöffnet
Ab Donnerstag, 07. Mai 2020, sind die Spielplätze und der Stadtpark in Emsdetten wieder geöffnet. Begleitpersonen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,50 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht zu einer Familie oder häuslichen Gemeinschaft gehören. Eine entsprechende Beschilderung wird vor Ort auf die geltenden Verhaltensregeln hinweisen. Das Ordnungsamt wird diese Bereiche zudem verstärkt kontrollieren. Sportanlagen müssen weiter geschlossen bleiben, dementsprechend bleiben auch die örtlichen Bolzplätze und die Skateanlage vorerst noch geschlossen.
Schulunterricht für 4. Klassen ab Donnerstag
Auch die Schulen dürfen sich ein Stück weiter öffnen. Ab Donnerstag, 07. Mai 2020, startet für die 4. Klassen der Emsdettener Grundschulen wieder der Unterricht in den Schulgebäuden. Nähere Einzelheiten regeln die Schulen und informieren die betroffenen Familien.
Großveranstaltungen bis 31. August 2020 verboten
Großveranstaltungen bleiben bis zum 31. August 2020 untersagt. Dies betrifft insbesondere Volksfeste, Jahrmärkte, Kirmesveranstaltungen, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Sportfeste, Schützenfeste, Weinfeste, Musikfeste und Festivals sowie ähnliche Festveranstaltungen. Die betroffenen Veranstalter werden durch die Stadt informiert. Wie mit Sommer- und Ferienlagern, Ferienfreizeiten und Angeboten wie der Stadtranderholung umgegangen wird, soll in den nächsten Tagen auf Kreisebene abgestimmt werden. Hierzu enthält die Rechtsverordnung des Landes keine näheren Bestimmungen.
Friseure und Fußpfleger dürfen wieder öffnen
Friseure und Fußpfleger dürfen wieder öffnen. Wo der gebotene Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann, sind andere Maßnahmen zum Infektionsschutz, wie etwa das Tragen von Schutzmasken zu beachten. Andere Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,50 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind weiterhin untersagt. Dies betrifft zum Beispiel Maniküre- und Kosmetikstudios.
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