Ab Montag, 23.03. auch Bau- und Gartenbaubetriebe geschlossen

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Trotz der Empfehlung des Kreises Steinfurt (die am Freitag nachmittag das Rathaus erreichte), auch Bau- und Gartenbaumärkte zu schließen, hatte die Stadt Emsdetten hierauf zunächst verzichtet. Hintergrund war, dass in den Baumärkten viel Bewegungsfläche ist und sich die Kunden dort – ähnlich wie in Supermärkten – grundsätzlich gut verteilen und die Abstandsregelungen einhalten können. Am Samstag, 21.03.2020, war bei Vor-Ort-Kontrollen jedoch festzustellen, dass die Baumärkte intensiv von Kunden besucht wurden und teilweise auch überfüllt waren. „Deswegen sehen wir uns leider gezwungen, auch für Gartenbau- und Baumärkte Schließungsanordnungen für Privatkunden auszusprechen. An gewerbliche Kunden, z.B. Handwerker, dürfen die Märkte jedoch weiterhin verkaufen.“ informiert Bürgermeister Georg Moenikes. Erlaubt bleiben auch Lieferdienste und Außer-Haus-Verkäufe–aber kein privater Kunde darf die Märkte mehr betreten.

Der genaue Wortlaut des Amtsblattes 10/2020 vom 21.03.2020

In Ergänzung meiner Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 ordne ich hiermit an:

1. Ziffer 5 der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 wird aufgehoben, soweit den Bau- und Gartenbaubetrieben die Öffnung erlaubt wurde. Ausgenommen hiervon ist der Verkauf an Gewerbetreibende. 2. Ziffer 4 a wird wie folgt ergänzt: Ausgenommen ist ferner der Außerhausverkauf, der nicht zum sofortigen Verzehr an der Verkaufsstelle vorgesehen ist. Es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen 3. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 10/2020 in Kraft. Die in Ziffer 1 und 2 benannten Maßnahmen gelten bis einschließlich 19.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich.

Begründung:

Zu Ziffer 1und 2: Für Erlass dieser Allgemeinverfügung ist die Stadt Emsdetten gemäß § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) zuständig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 verwiesen.

Aufgrund der aktuell getroffenen Beobachtungen ist festzustellen, dass Bau- und Gartenbaubetriebe verstärkt von Bürgerinnen und Bürgern aufgesucht werden, um z.B. Renovierungs- oder Gartenarbeiten vorzubereiten und die dafür notwendigen Artikel einzukaufen. Dabei kommt es unvermeidbar zu größeren Menschenansammlungen innerhalb und außerhalb der Verkaufsstätten.

Aus den bereits in der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 dargestellten Gründen sind solche Menschenansammlungen zu vermeiden, um die Infektionsketten zu unterbrechen.

Es erscheint deshalb erforderlich, zumutbar und angemessen, auch den Verkauf an Privatpersonen in Verkaufsstätten komplett einzustellen. Vor diesem Hintergrund und zur Aufrechterhaltung der Versorgung der Bevölkerung ist es aber sachgerecht, den Verkauf an Gewerbetreibende hiervon auszunehmen.

Zudem ist es erforderlich beim Außerhausverkauf zu regeln, dass ein Verzehr nicht vor Ort stattfindet, da auch hier zu beobachten ist, dass Person zwar Waren an Imbissstuben oder vergleichbaren Betrieben im Außerhausverkauf erstehen, diese Waren aber vor Ort verzehren. Auch dabei kommt es zu Menschenansammlungen, die aus den og. Gründen zu vermeiden sind. Mit der Allgemeinverfügung ist ein weiterer Eingriff in Art. 2 und 12 GG verbunden. Aus den in der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 genannten Gründen ist der Grundrechtseingriff gerechtfertigt.
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Zu Ziffer 3: Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden.

Hinweise: Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung. Hingewiesen wird ferner auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofenstr. 8, 48145 Münster, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).

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