Was sich bei Rückstufung von 0 auf 1 ändert

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(Foto: pixabay)

Im Kreis Steinfurt ist jetzt schon am achten Tag in Folge der Inzidenzwert über 10 (heute aktuell bei 14,3). Das würde bedeuten, dass wir die Inzidenzstufe 0 verlassen und wieder mit 1 eingestuft werden müssten. Eine offizielle Bestätigung des Kreises Steinfurt oder der Stadt Emsdetten  liegt uns noch nicht vor. Eine Abstufung hätte zur Folge, dass einige Lockerungen wieder zurück genommen werden. AllesDetten zeigt hier anhand der geltenden Corona-Schutzverordnung die dann für unsere Region geltenden Schutzmaßnahmen auf. (sobald uns eine offizielle Stellungnahme vorliegt, werden wir diese hier veröffentlichen):

Kontaktbeschränkungen

Erlaubt sind Treffen zwischen beliebig vielen Personen des eigenen Haushalts und vier weiteren Haushalten. Außerdem können sich bis zu 100 Personen mit negativen Test aus beliebigen Haushalten treffen. Geimpfte oder Genesene können auch aus weiteren Haushalten dazukommen. Sind alle zusammenkommenden Personen nach den dafür geltenden Vorschriften als geimpft oder genesen anzusehen, so besteht für diese Zusammenkunft keine Begrenzung der Personenzahl oder Haushalte.

Maskenpflicht

Für Kreise und kreisfreie Städte der Inzidenzstufe 1 gilt die Pflicht zum Tragen einer Maske im Freien nur noch da, wo typischerweise wegen hoher Personendichte das Einhalten von Abständen schwerfällt:

  • in Warteschlangen sowie an Ständen, Kassen und Schaltern
  • bei Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern außerhalb des Sitz- oder Stehplatzes
  • dort, wo Kommunen im Einzelfall zur Bekämpfung von Missständen eine Maskenpflicht anordnen

In den Fällen, in denen weiterhin Masken getragen werden müssen, ist das Tragen einer medizinischen Maske ausreichend.

Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben grundsätzlich auch in Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 weiterhin bestehen.
Für Bildungs-, Kultur-, Sport- und andere Veranstaltungen gilt: Bei ausreichender Lüftung oder Luftfilterung darf die Maske an festen Sitz- oder Stehplätzen abgenommen werden, wenn näher bestimmte weitere Schutzmaßnahmen (zu Testnachweisen, Abstand und Rückverfolgbarkeit) eingehalten werden.

Einzelhandel

Im Einzelhandel, der nicht der Grundversorgung dient (Supermärkte, Lebensmittelläden etc.) fällt das Prinzip des „click & meet“ weg. Auch ein Test ist vor dem Besuch des Geschäfts nicht mehr nötig. Für Geschäfte mit einer Fläche über 800 Quadratmeter ist nun eine Person je 10 Quadratmeter anstelle von 20 Quadratmetern erlaubt. Ab dem 27. August 2021 sind auch in der Inzidenzstufe 1 auf Jahrmärkten und Spezialmärkten Negativtestnachweise nicht mehr erforderlich.

Kultureinrichtungen

Veranstaltungen außen und innen sind mit maximal 1.000 Personen möglich. Die Besucherinnen und Besucher müssen über ein negatives Testergebnis verfügen. Die Mindestabstände müssen eingehalten werden. Ab 27.08. sind auch in der Inzidenzstufe 1 Musikfestivals mit bis zu 1.000 Zuschauern mit Test und genehmigtem Konzept wieder möglich.

Probenbetrieb von Musikgruppen

Nicht-berufsmäßiger Probenbetrieb ist innen mit 30 bzw. 50 Personen mit Test und mit Gesang und Blasinstrumenten erlaubt.

Bildungsangebote

Eine Maske am Sitzplatz ist bei ausreichender Belüftung und Luftfilterung nicht mehr erforderlich. Wenn die Inzidenz im ganzen Land unter 35 sinkt, sind auch Tests nicht mehr notwendig.

Angebote für Kinder und Jugendliche (Ferienprogramme…)

Gruppenangebote können innen mit maximal 30 jungen Menschen stattfinden, außen mit 50 jungen Menschen und ohne Test. Auch innen kann hier auf einen Mund-Nasen-Schutz verzichtet werden

Sport

Kontaktsport ist mit bis zu 100 Personen möglich. Voraussetzung ist ein negativer Test.

Bei kontaktfreien Sportangeboten in geschlossenen Räumen können Mindestabstände aufgehoben werden, sofern negative Testnachweise vorliegen. Somit sind auch Gruppenangebote (beispielsweise Aerobic-Kurse) wieder mit mehr Personen und geringeren Abständen zulässig.
Über 1.000 und bis zu 25.000 Zuschauer, höchstens aber die Hälfte der regelmäßigen Zuschauerkapazität sind auf Sportanlagen ohne Test wieder erlaubt. Innen sind bis zu 1.000 Zuschauer, höchstens aber ein Drittel der regelmäßigen Zuschauerkapazität, mit Test und Sitzplan erlaubt.

Ab dem 27. August sind in der Inzidenzstufe 1 dann auch Sportfeste mit genehmigtem Konzept und Testpflicht ohne Personenbegrenzungen wieder möglich.

Freizeiteinrichtungen

Freibäder können wieder ohne Tests besucht werden. Bordelle und ähnliche Einrichtungen dürfen wieder öffnen. Ein negativer Test ist notwendig. Clubs und Diskotheken dürfen ihre Außenbereiche für bis zu 250 Personen öffnen. Ein negativer Test ist aber erforderlich. Ab dem 27. August dürfen auch in der Inzidenzstufe 1 (und wenn auch für das Land mindestens die Inzidenzstufe 1 gilt) Clubs und Diskotheken ihre Innenbereiche ohne Personenbegrenzung öffnen. Ein genehmigtes Konzept und ein negativer Test sind hier aber weiterhin notwendig.

Messen und Märkte

Ab dem 27. August können Jahr- und Spezialmärkte auch in der Inzidenzstufe 1 ohne negativen Test wieder besucht werden.

Fahrschulen

Der Betrieb von Fahrschulen, Flugschulen und Bootsschulen ist zulässig. Das Erfordernis des Mindestabstands gilt nicht für den praktischen Unterricht, wobei sich im Fahrzeug oder im Cockpit des Flugzeugs nur Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer, Lehreranwärterinnen und -anwärter sowie Prüfungspersonen aufhalten dürfen und diese eine medizinische Maske tragen müssen.

Gastronomie

Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés, Kantinen, Mensen und anderen gastronomischen Einrichtungen ist im Außenbereich ohne Test möglich. Der Innenbereich darf, wenn auch für das Land mindestens die Inzidenzstufe 1 gilt, wieder ohne Negativtestnachweis genutzt werden.

Volksfeste

Ja, auch in der Inzidenzstufe 1 ab dem 27. August. Dann sind Volksfeste, Schützenfeste, Stadtfeste usw. bis zu 1.000 Besucher mit Negativtestnachweis und genehmigtem Konzept erlaubt. Gilt auch für das Land mindestens die Inzidenzstufe 1, fällt auch die Besucherbegrenzung.

Hotels

Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste mit negativem Testergebnis beherbergen. Hotels können für Gäste mit Negativtestnachweis ohne Kapazitätsbegrenzung öffnen. Die gastronomische Versorgung der Gäste ist uneingeschränkt möglich.

private Feiern Hochzeiten / Geburtstage

Ja, private Veranstaltungen sind bereits in der Inzidenzstufe 1 auch in Form von Partys und vergleichbaren Feiern ohne Mindestabstand mit bis zu 100 Gästen im Freien und mit bis zu 50 Gästen in Innenräumen mit Negativtestnachweis und Kontaktdatenerfassung zulässig.

Sitzungen, Tagungen und Kongresse

In geschlossenen Räumlichkeiten sind Sitzungen, Tagungen und Kongresse mit bis zu 1.000 Teilnehmern möglich. Voraussetzung sind ein negativer Corona-Test und ein Sitzplan. Im Freien können Sitzungen, Tagungen und Kongresse mit mehr als 1.000 Teilnehmern (höchstens aber einem Drittel der regulären Kapazität des Veranstaltungsortes) im Freien stattfinden. Hier genügt die Kontaktdatenerfassung ohne Sitzplan, ein negativer Corona-Test ist nicht erforderlich.
Ab dem 27. August 2021 sind (in der Inzidenzstufe 1) auch in Innenräumen wieder Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern erlaubt (mit Hygienekonzept).

Genesene und vollständig Geimpfte

Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich. Wo also in Einrichtungen oder bei Veranstaltungen und Angeboten ein Testnachweis gefordert wird, gilt dies nicht für Geimpfte/Genesene. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden Geimpfte und Genesene nicht mitgerechnet, können also zusätzlich teilnehmen. Voraussetzung ist bei Geimpften ein vollständiger Impfschutz, bei den meisten Impfstoffen also der Erhalt von zwei Impfungen. Außerdem muss die abschließende Impfung mindestens 14 Tage zurückliegen (damit sich die Immunisierung voll herausgebildet hat). Bei Genesenen ist Voraussetzung, dass die Erkrankung mindestens 28 Tage zurückliegt (damit keine Ansteckungsgefahr mehr besteht), aber höchstens 6 Monate zurückliegt (da danach möglicherweise keine hinreichende Immunisierung mehr gegeben ist). Hat der Genesene allerdings zusätzlich auch mindestens eine Impfung erhalten, fällt die Begrenzung auf 6 Monate weg.

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