Sofortige Unterbringung psychisch Erkrankter: Kreis lud zur Fortbildung ins Steinfurter Kreishaus ein

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(Foto: D. Böing/Kreis Steinfurt)

Ist die Gesundheit oder das Leben von Menschen wegen einer akuten psychischen Erkrankung in Gefahr, wird in bestimmten Situationen das örtliche Ordnungsamt informiert. Das ist beispielsweise der Fall, wenn derartig erkrankte Menschen drohen, sich das Leben nehmen zu wollen oder wenn sie andere z. B. aufgrund von Wahnvorstellungen bedrohen. In solchen Situationen ist Eile geboten und eine richterliche Entscheidung über eine sofortige Unterbringung in einem psychiatrischen Fachkrankenhaus kann häufig nicht abgewartet werden. Wie in diesen Fällen rechtsicher und fachlich korrekt gehandelt werden kann, war Inhalt einer Fortbildung des Kreises Steinfurt, an der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsbehörden im Kreis, des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kreises, des Gesundheitsamtes, der Polizei und viele Ärztinnen und Ärzte teilgenommen haben.

Im Landesgesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch Erkrankten (PsychKG NRW) ist geregelt, dass die kommunalen Ordnungsämter psychiatrische Notfallpatienten in Eilfällen selbst in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus einweisen dürfen. Diese Fälle treten insbesondere an Wochenenden und nachts auf, weil zu diesen Zeiten die ansonsten verfügbaren Hilfeleistungs- und Betreuungssysteme nicht greifen. Mit Dr. Bernward Siegmund, Chefarzt und stellvertretender Ärztlicher Direktor an der LWL-Klinik Lengerich und Sebastian Janning, Fachdienstleiter „Recht, Ordnung und Bürgerservice“ der Stadt Ibbenbüren, begrüßte Dr. Karlheinz Fuchs, Dezernent für Gesundheit und Bevölkerungsschutz beim Kreis Steinfurt, zwei ausgewiesene Experten als Referenten zum Thema. Beide Referenten gingen unter anderem auf die Bedeutung des ärztlichen Zeugnisses ein, das von der Ordnungsbehörde in den beschriebenen Fällen eingeholt werden muss und eine Grundlage für die Ordnungsbehörde bei der Entscheidung über eine sofortige Einweisung in ein psychiatrisches Fachkrankenhaus darstellt. Siegmund betonte in seinem Vortrag: „Die sofortige Unterbringung, die für die betroffene Person eine freiheitsentziehende Maßnahme darstellt, muss stets am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gemessen werden und kann nur dann zum Tragen kommen, wenn andere Hilfen nach dem PsychKG NRW nicht ausreichend sind.“

Im Kreis Steinfurt kam es im Jahr 2022 zu 431 Fällen einer sofortigen Unterbringung in einer Psychiatrie, in 2021 waren es 464 Fälle.

 

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