Im Februar 2025 ist das „Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen“ – besser bekannt als Solarspitzengesetz – in Kraft getreten. Es zielt darauf ab, die Netzstabilität zu erhöhen und die Kosten für alle Verbraucherinnen und Verbraucher zu senken. Der energieland2050 e.V weist darauf hin, dass sich durch das Gesetz Änderungen für den Betrieb privater Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) ergeben. Auch im Kreis Steinfurt sollten sich Betreiberinnen und Betreiber daher über die neuen Regelungen informieren und prüfen, wie sie ihre Anlage entsprechend optimieren können.
„Das Gesetz bringt wichtige Neuerungen mit sich, die insbesondere den Eigenverbrauch und die Netzintegration von Solarstrom betreffen“, erklärt Jens Leopold, von der Servicestelle Solarenergie des Kreises Steinfurt beim energieland2050 e.V.
Wesentliche Änderungen für neue Photovoltaik-Anlagen:
Keine Einspeisevergütung bei negativen Strompreisen: Betreiberinnen und Betreiber von PV-Anlagen erhalten künftig keine Einspeisevergütung mehr, wenn die Börsenstrompreise negativ sind. Dies betrifft sowohl Anlagen mit fester Vergütung als auch solche in der Direktvermarktung. Allerdings entstehen dadurch keine finanziellen Nachteile, da die entgangene Vergütung nach Ablauf des 20-jährigen Förderzeitraums nachgezahlt wird.
Pflicht zur Installation intelligenter Messsysteme und Steuerboxen: Alle neuen PV-Anlagen mit einer Nennleistung ab 7 Kilowatt-Peak (kWp) müssen mit intelligenten Messsystemen (Smart Meter) und digitalen Steuereinheiten ausgestattet sein. Diese ermöglichen es den Netzbetreibern, die Einspeisung zu steuern und in seltenen Fällen bei drohender Netzüberlastung die Netzstabilität zu gewährleisten.
Anlagen mit einer Nennleistung von 2 bis 7 kWp werden bei der Einspeisung pauschal auf 60 Prozent der Nennleistung begrenzt, sofern nicht freiwillig ein Smart Meter mit digitaler Steuereinheit installiert wird. Wichtig: Die Begrenzung bezieht sich auf den maximal möglichen Ertrag und wird in der Regel nur sehr selten erreicht. Zudem reduziert der Eigenverbrauch vor Ort oder die Speicherung in einem Stromspeicher die Einspeisemenge, sodass die Begrenzung der möglichen Erzeugungsmenge nur selten greift.
Für bereits installierte PV-Anlagen sind die neuen Regelungen nicht verpflichtend. Betreiberinnen und Betreiber können jedoch freiwillig auf das neue System umsteigen und erhalten dafür eine Erhöhung der Einspeisevergütung um 0,6 Cent pro Kilowattstunde (kWh). Darüber hinaus sind bestimmte Anlagen von den Regelungen ausgenommen, beispielsweise Balkonkraftwerke mit einer Wechselrichterleistung von bis zu 800 Watt und einer Modulleistung bis zu 2.000 Watt.
Jens Leopold rät vor dem Hintergrund des Solarspitzengesetzes dazu, die Nutzung des durch die PV-Anlage produzierten Stroms anzupassen: „Durch die neuen Regelungen wird der Eigenverbrauch von Solarstrom noch attraktiver. Um das Potenzial auszuschöpfen, kann sich die Investition in einen passenden Stromspeicher lohnen, mit dem der erzeugte Strom von Betreiberinnen und Betreiber optimal selbst genutzt werden kann“.
Weitere Informationen und Wissenswertes rund um die Solarenergie sowie zum Beratungsangebot der Servicestelle Sonne finden Interessierte unter: www.energieland2050.de/sonne.
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