Lesezeit 3 Minuten Am 01.01.2020 ist in Deutschland die sogenannte Belegausgabepflicht in Kraft getreten. Seit Anfang November letzten Jahres kocht dieses Thema vor allem in den sozialen Netzwerken hoch, Empörung, Unverständnis macht sich breit. Die Verbraucher werden gar aufgefordert, die Kassenzettel zu sammeln und wenn sich ein entsprechendes Depot angesammelt hat, die gesammelten Werke im Briefkasten des zuständigen Finanzamtes zu entsorgen – oder direkt nach Berlin zu schicken…. Was aber steckt wirklich dahinter? Wird hier, da das chemisch behandelte Thermopapier nicht ins Altpapier darf sondern eine Art Sondermüll darstellt, tatsächlich ein Umweltskandal künstlich herangezüchtet, wie es die Internetgemeinde heraufbeschwört?
In Österreich wird diese Belegausgabepflicht bereits seit längerer Zeit praktiziert. Tatsächlich ist auch in Deutschland schon seit dem 15. Dezember 2016 bekannt, dass diese Verordnung zum 01.01.2020 wirksam wird, also nichts wirklich Neues. Wie so oft wird halt wieder kurz vorher von bestimmten Seiten her Panikmache betrieben. Viele Geschäfte haben auch vor Silvester 2019 schon die Belege erstellt, halt nur nicht immer an den Kunden weitergegeben. Das ist auch künftig nicht nötig, sofern der Kunde zu verstehen gibt, dass er den Beleg nicht möchte, es muss ihm halt nur möglich gemacht werden, ihn zu erhalten. Es besteht keine Aufbewahrungspflicht derartiger Kassenzettel, wie es z. B. bei Rechnungen der Fall ist. Gleichwohl ist so ein Beleg aber unabdingbarer Nachweis wenn dem Händler gegenüber z. B. Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden sollen. Im Supermarkt verlangt der Kunde sogar häufig ausdrücklich nach dem Kassenbon um nochmal zu vergleichen, an der Tankstelle nimmt man den Beleg mit für die häusliche Kostenkontrolle… Aufreger Nr. 1 ist das Beispiel der Bäckerei, die dann künftig für ein einzelnes Brötchen ein Stück bedrucktes Papier erzeugt. Und um der ganzen Hysterie noch weiteres Futter zu geben, werden ellenlange Papierstreifen gezeigt, in denen man das Brötchen einwickeln könnte, – ellenlang weil die angeblich vom Gesetzgeber geforderten Angaben auf dem Beleg so übermäßig umfangreich sind. Was auch nicht stimmt: Name und Anschrift des ausstellenden Unternehmens, Datum und Uhrzeit, Menge und Art des Artikels, fortlaufende Belegnummer, Betrag und Steuersatz sind Angaben die bislang auch schon sichtbar waren. Auch ist die Ausgabe dieser Daten auf Papier nicht zwingend notwendig. Da mittlerweile schon vielfach auf elektronischem Wege mit Karte bezahlt wird, ist hier völlig ausreichend, wenn der Beleg gleichfalls auf elektronischem Wege übermittelt wird, d. h. wenn die Details dieser Transaktion nachher auf der Abrechnung zu sehen sind. Die Übermittlung mittels einer App ist ebenfalls möglich. Hier schreien dann wieder die Datenschützer auf, weil der Verbraucher datentechnisch erfasst wird und sein Kaufverhalten nachvollziehbar bleibt… wessen Kaufverhalten ist denn derzeit nicht nachvollziehbar? Täglich wird im Internet gesurft, bei großen Konzernen online bestellt, denen werden selbst die Bankdaten anvertraut – plötzlich erscheint auf dem eigenen Bildschirm nur noch Werbung aus dem Bereich der von mir online erworbenen Artikel, das wird dann bestenfalls noch als netter Service empfunden.
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