Auszüge aus dem Amtsblatt Nr. 6/2020 vom 15.03.2020

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Gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz-IfSG) ergeht zur Verhütung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung:
1. Im gesamten Gebiet der Stadt Emsdetten sind alle öffentlichen und privaten Veran-staltungen, sowohl in geschlossenen Räumen als auch unter freiem Himmel, unter-sagt. Ausgenommen hiervon sind notwendige Veranstaltungen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseins-für- und –vorsorge zu dienen bestimmt sind.
2. Folgende Einrichtungen und Angebote sind zu schließen beziehungsweise einzustel-len: a) alle Bars, Schankwirtschaften, Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Thea-ter, Kinos, Tierparks und Museen, unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen, b) alle Fitness-Studios, Reha-Sporteinrichtungen (außer Einrichtungen, soweit die dort durchgeführten Behandlungen ärztlich zwingend erforderlich sind), sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Freizeitparks, Jugendzentren, Bibliotheken), Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen, c) alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen, d) Zusammenkünfte in Sportvereinen, e) Spielhallen, f) Prostitutionsbetriebe.
3. Speisewirtschaften (auch in Hotels) haben sicherzustellen, dass – eine Registrierung aller Besucherinnen und Besucher mit Kontaktdaten (Datum, Uhrzeit, Nachname, Vorname, Telefonnummer) erfolgt, – die Einrichtung so ausgestaltet ist, dass zwischen den Personen an verschiedenen Tischen ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten wird. – Die Besucherinnen und Besucher erhalten Hygienehinweise. – Die Einhaltung der Hygienehinweise muss ermöglicht werden.
4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Emsdetten in Kraft und gilt bis einschließlich 19.04.2020. Eine Verlängerung ist möglich. Begründung: Für Erlass dieser Allgemeinverfügung ist die Stadt Emsdetten gem. § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) zuständig. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtigte oder Ausscheider festge-stellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die notwendigen Schutz-maßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krank-heiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Gemäß § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verur-sachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nummer 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfchen-infektion. Dies kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege geschehen oder auch direkt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden. Insofern erhöht sich das Risiko einer An-steckung mit dem SARS-CoV-2 Virus bei Veranstaltungen und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreitet. Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2 Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich.“ Es wird das Ziel verfolgt, die Infektionen in Deutschland so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verzögern. Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Redu-zierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich verbunden. Vor dem Hintergrund der dynamischen Ent-wicklung der SARS-CoV-2 Infektionen müssen weiterhin kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infek-tionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiter-verbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interes-se des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leis-tungsfähig zu halten. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren sind die in dieser Allgemeinverfügung benannten Maßnahmen nicht nur zur Gefahrenabwehr geeignet, sondern auch erforderlich und verhält-nismäßig. Zwar werden die Grundrechte der Art. 2, Absatz 2, Satz 2, Art. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 8 Grundgesetz insoweit eingeschränkt. Diese Maßnahmen sind jedoch in Anbetracht der vorrangigen Interessen der Gesundheitssicherung der Bevölkerung, insbe-sondere der besonderen Risikogruppen, gerechtfertigt. Zu Ziffer 1.: Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 10.03. und 13.03.2020 sind öffentliche und private Veranstaltungen, unabhängig von der Anzahl der erwarteten Besucher/Teilnehmer zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 zu un-tersagen. Eine öffentliche oder private Veranstaltung ist ein zeitlich begrenztes, an einer definierten Örtlichkeit stattfindendes Ereignis, an dem mehrere Personen teilnehmen. Dieses Ereignis hat in der Regel einen definierten Zweck und ein Programm mit thematischer, inhaltlicher Bindung oder Zweckbestimmung. Aufgrund aktueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmen-den Ausbreitung von SARS-CoV-2, ist nach der Risikobewertung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen bei Veranstaltungen, unabhängig von der erwarteten Teilnehmer-/besucherzahl davon auszugehen, dass keine Schutzmaß-nahmen getroffen werden können, die gleich effektiv aber weniger eingriffsintensiv sind, als die Veranstaltungen nicht durchzuführen. Mit dem Verbot kann die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infek-tionen erreicht werden. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krank-heitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. 45

Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausrei-chen.Aufgrund der Erlasslage ist das Entschließungsermessen insofern reduziert, als weite-re Maßnahmen erforderlich sind, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und Infekti-onsketten zu unterbrechen. Hinsichtlich des Auswahlermessens ist grundsätzlich davon auszugehen, dass aufgrund ak-tueller Entwicklungen und Erkenntnislagen, insbesondere der stark zunehmenden Ausbrei-tung von SARS-CoV-2 auch bei Veranstaltungen von unter 1.000 Teilnehmern/Besuchern keine Schutzmaßnahmen getroffen werden können, die gleich effektiv, aber weniger ein-griffsintensiv sind, als die Veranstaltung nicht durchzuführen. Das Auswahlermessen der zuständigen Behörden reduziert sich regelmäßig dahingehend, dass nur die Absage oder zeitliche Verschiebung bis zur Änderung der Gefährdungslage und Aufhebung der getroffe-nen Maßnahmen in Betracht kommt. Hiervon ausgenommen sind notwendige Veranstaltun-gen, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und –vorsorge zu dienen bestimmt sind. Vor dem Hintergrund der dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-E müssen weiterhin kontaktreduzierende Maß-nahmen zur Beeinflussung, insbesondere Verzögerung der Ausbreitungsdynamik ergriffen und Infektionsketten unterbrochen werden. Durch die durch diese Maßnahmen verlangsamte Weiterverbreitung des Virus kann die dringend erforderliche Zeit gewonnen werden, um im Interesse des Gesundheitsschutzes vulnerabler Personengruppen das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten. Durch den vorherrschenden Übertragungsweg (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen, oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertra-gungen von Mensch zu Mensch kommen. Eine Vermeidung von nicht notwendigen Veran-staltungen ist angezeigt, um dem Ziel, die Ausbreitung des Virus durch konsequente soziale Distanzierung im täglichen Leben zu verlangsamen, näher zu kommen. Im Rahmen meiner Risikobewertung komme ich zu dem Ergebnis, dass bei der aktuellen Ausbreitungsgeschwindigkeit das Ziel einer Eindämmung nur erreicht werden kann, wenn vorübergehend jede Veranstaltung unabhängig von ihrer Personenzahl untersagt wird. Jeder nicht notwendige soziale Kontakt beinhaltet ein derart hohes Gefährdungspotential, so dass nur durch ein Verbot von Veranstaltungen eine Weiterverbreitung der Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus in der Bevölkerung verhindert oder zumindest verlangsamt werden kann. Dem gegenüber sind keine ausreichenden Schutzmaßnahmen durch die Veranstalter mög-lich, die gleich effektiv, aber weniger eingriffsintensiv sind, als eine Veranstaltung nicht durchzuführen. Die extrem hohen Risikofaktoren des Zusammentreffens von Personen bei Veranstaltungen, wie vor allem Dauer, Anzahl und Intensität der Kontaktmöglichkeiten sowie die fehlende Rückverfolgbarkeit reduzieren mein Ermessen dahingehend, dass nur die Ab-sage in Betracht kommt. Aufgrund der aktuellen Risikobewertung kann nur mit dem Verbot von Veranstaltungen die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden. Ziel ist es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlung von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereit zu halten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Zu Ziffer 2.: Bei den in der Regelung genannten Bereichen ist davon auszugehen, dass es zu Ansamm-lungen einer größeren Anzahl von Menschen und damit unweigerlich zu näheren Körperkon-takten kommt. Es ist daher notwendig, diese ebenfalls gänzlich zu untersagen, weil auch bei einer Beschränkung tatsächlich in der Realität eine Übertragung des Erregers nicht verläss-lich unterbunden werden kann. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren ist dies verhältnis-mäßig und gerechtfertigt, um der vorrangigen Gesundheitssicherung der Bevölkerung Rech-nung zu tragen. Zu Ziffer 3.: 46

Für diese Einrichtungen gelten die unter Ziffer 1 angestellten Überlegungen. Gleichwohl kann hier durch die Beachtung von Auflagen und der Sicherstellung von Schutzmaßnahmen der Ansteckungsgefahr deutlich entgegengewirkt werden. Zu Ziffer 4.: Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (§ 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist sie zunächst bis einschließlich 19.04.2020 befristet. Die zeitliche Beschränkung kann bei Fortbestand des Übertragungsrisikos entsprechend verlängert werden. Hinweise: Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung. Hingewiesen wird ferner auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG, wonach derjenige, der einer vollziehbaren Anordnung nach § 30 Abs. 1 IfSG zuwiderhandelt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster, Manfred-von-Richthofenstr. 8, 48145 Münster, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle einzureichen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektroni-sche Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedin-gungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rah-menbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803). Emsdetten, 15.03.2020 Georg Moenikes Bürgermeister

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