Keine Kinderbetreuung bei Krankheitssymptomen

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Seit dem 8. Juni 2020 können Kinder wieder in den Kindertagesstätten und der Kindertagespflege betreut werden. Allerdings gelten seitdem auch strengere Regeln für den Umgang mit Krankheiten und Symptomen. Nach der aktuellen Rechtslage dürfen in der Kita und in der Kindertagespflege keine Kinder betreut werden, die Krankheitssymptome aufweisen – egal welcher Art und welcher Ausprägung. Auch dürfen Kinder, deren Eltern Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen, nicht betreut werden. Auch hier ist die Art und Ausprägung der Krankheitssymptome unerheblich.

Diese strengen Vorschriften stoßen bei vielen Eltern auf Unverständnis. Die Eltern haben in den letzten Monaten viel mitgemacht, und wenn ihr Kind jetzt wegen eines leichten Schnupfens nicht in die Kita kann, ist das für die Eltern natürlich problematisch. Aber unsere Kitas und Tagespflegeeltern müssen sich an diese strengen Vorschriften halten, um auch alle anderen Kinder und Eltern zu schützen.“, wirbt Christel Dunker, Teamleiterin für den Bereich Kindertagesbetreuung bei der Stadt Emsdetten, um Verständnis bei den Eltern.

Kinder, die chronische, aber nicht ansteckende Krankheiten wie etwa Heuschnupfen haben, können betreut werden, wenn ein ärztliches Attest die Unbedenklichkeit der Betreuung bescheinigt. Mitte August rechnet die Stadt mit einer Neuregelung des Landes zum Umgang mit Krankheitssymptomen im Bereich der Kinderbetreuung.

ie häufigsten Fragen in den Kitas und bei Tagespflegeeltern im Überblick:

  • Wann dürfen Kinder nicht betreut werden?
    Kinder dürfen nicht betreut werden, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, ungeachtet ihrer Art und Ausprägung.
    Zudem dürfen sie nicht betreut werden, wenn Elternteile bzw. andere Personen aus der häuslichen Gemeinschaft Krankheitssymptome von COVID-19 aufweisen. Die Art und Ausprägung der Krankheitssymptome sind dabei unerheblich.
  • Dürfen Kinder betreut werden, die nicht krank sind, aber Krankheitssymptome haben, die einer COVID-19-Erkrankung ähneln (z.B. Heuschnupfen)?
    Kinder, die eine chronische, nicht akute und nicht ansteckende Krankheit haben (z.B. Heuschnupfen, Allergien), die in ihrer Symptomatik den Krankheitssymptomen von COVID-19 ähneln, sollten bei Vorlage eines entsprechenden ärztlichen Attests, welches die Unbedenklichkeit einer Aufnahme bestätigt, betreut werden.
  • Dürfen Kinder von Beschäftigten aus dem Gesundheitsbereich, die arbeitsbedingt Kontakt mit Infizierten haben, betreut werden?
    Für im medizinischen und pflegerischen Bereich Tätige sind Kontakte mit infizierten Patienten im Rahmen ihrer Berufsausübung unvermeidlich. Hier kann davon ausgegangen werden, dass durch Arbeitgeber und Beschäftigte selbst die notwendigen Maßnahmen des Infektionsschutzes sichergestellt werden.
  • Muss in der Bring- und Abholsituation eine Schutzmaske getragen werden?
    Ja, von allen Erwachsenen muss eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

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