Radabstellanlagen – Stadt weist auf neue Benutzungsordnung hin

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(Foto: Schwegmann)

Seit fünf Wochen ist die neu umgebaute Radabstellanlage am Hengeloplatz in Betrieb und wird insbesondere von Nutzerinnen und Nutzern des ÖPNV stark frequentiert. Die nun noch geräumigere Anlage und die neuen, etwas breiteren Fahrradparker, in denen auch E-Bikes bequem Platz finden, kommt gut an. Die Nutzung der oberen Stellplätze ist dank der neuen Gasdruckfederung im wahrsten Sinne des Wortes „federleicht“ möglich – auch für schwerere Räder und weniger kräftige Personen.

Neue Benutzungsordnung

Ärgerlich für viele Nutzerinnen und Nutzer ist leider – wie auch schon vor dem Umbau – dass regelmäßig „falsch geparkt“ wird. Reservierte Flächen, Verkehrswege und Notausgänge werden zugestellt, was zu Behinderungen und Gefahren führt. Dazu gehen häufig Beschwerden bei der Stadt ein.

Im Sinne der Sicherheit und Ordnung in den Radabstellanlagen hat die Stadt mit dem Umbau eine neue Benutzungsordnung (im Anschluss an diesen Beitrag in vollem Wortlaut zu lesen) für die Radabstellanlagen erlassen, die an mehreren Stellen in den Gebäuden aushängt. Dort ist unter anderem festgelegt, wo welche Räder abgestellt werden dürfen und wo nicht. Auch die Folgen von Verstößen sind aufgeführt. Zusätzlich weisen separate Schilder an verschiedenen Stellen auf die Regeln hin. E-Bikes etwa dürfen nicht auf der für Lastenräder und Räder mit Anhänger reservierten Fläche abgestellt werden. Sie gehören in die regulären Fahrradparker. Insbesondere die neu verbauten Halterungen mit Gasdruckfederung sind gut für etwas breitere und schwerere Räder geeignet. In der oberen Etage der Radabstellanlage sind immer zahlreiche Plätze frei, auch in den neuen Fahrradparkern. Fahrräder, die wegen ihrer Höhe nicht in die unteren Stellplätze passen, können auf einem der oberen Stellplätze eingestellt werden. Die Plätze in der oberen Reihe sind höher als die unteren.

Tägliche Kontrollen

Hausmeister der Stadt sind täglich in den beiden Radabstellanlagen vor Ort. Regelwidrig abgestellte Räder werden innerhalb der Anlage auf freie Plätze umgestellt. Räder, die mit einem Rahmenschloss abgeschlossen sind, werden im verschlossenen Zustand umgestellt. Räder, die an festen Elementen angekettet sind, müssen von dem Schloss getrennt werden, damit ein Umstellen möglich ist. Ein Anspruch auf Entschädigung für das zerstörte Schloss besteht gemäß Benutzungsordnung nicht.

Wer sein Rad in den Radabstellanlagen abstellt, sollte sich am besten die Benutzungsordnung einmal in Ruhe durchlesen, rät die Stadt. Fragen können gerne an die Stadt Emsdetten gerichtet werden. Ansprechpartnerin ist Anna Parchomenko, Tel. 922-474. Nur wenn alle aufeinander Rücksicht nehmen und die geltenden Regeln befolgen, haben die Radabstellanlagen am Bahnhof für alle Beteiligten einen positiven Nutzen.

Benutzungsordnung

 § 1 Zweck und Geltungsbereich

  • Diese Benutzungsordnung gilt für die Radabstellanlagen sowie deren Zuwegungen und angrenzenden Flächen am Hengeloplatz und am Chojniceplatz in Emsdetten. Sie dient der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung in diesen Bereichen.
  • Diese Benutzungsordnung ist für alle Nutzer/innen verbindlich; mit dem Betreten der Radabstellanlagen erkennt jede Person die Benutzungsordnung an.

§ 2 Nutzungsbedingungen

  • Das Abstellen von Fahrrädern, E-Bikes, Pedelecs, Scootern und Tretrollern ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Fahrradparkern zulässig. Das Abstellen von Fahrrädern mit Anhängern,

Lastenrädern, Mofas/Mopeds und Elektro-Rollstühlen/Elektromobilen ist ausschließlich innerhalb der entsprechend hierfür markierten Bereiche zulässig. Alle Fahrzeuge werden im Folgenden zusammenfassend „Räder“ genannt.

  • Verboten ist insbesondere:
    • das Abstellen von Rädern vor den Ein- und Ausgängen, vor Rampen, Notausgängen sowie anderweitiges (verkehrs-) behinderndes Abstellen
    • das Abstellen von Rädern in der unmittelbaren Umgebung der Radabstellanlagen, auf Zuwegungen und angrenzenden Flächen
  • Die Radabstellanlagen dienen ausschließlich dem Parken von verkehrssicheren Rädern. Verboten ist insbesondere das Abstellen von reparaturbedürftigen, verkehrsuntüchtigen Rädern.
  • Die Radabstellanlagen dienen dem Parken von Rädern, die täglich von Nutzer/innen des ÖPNV genutzt werden. Die Parkdauer beträgt in der Regel einen Arbeitstag. Das dauerhafte Abstellen von Rädern ist verboten.
  • Beim Abstellen der Räder ist Rücksicht auf benachbart parkende Räder zu nehmen. Die Fahrradhalterung ist in bestimmungsmäßiger Weise zu benutzen. Wenn Räder aus konstruktiven Gründen

(Rahmengeometrie, Rahmengröße, Reifenabmessungen, Anbauteile etc.) an keiner der zur Verfügung stehenden Fahrradhalterungen bestimmungsmäßig geparkt werden können, ist eine rücksichtsvolle, der bestimmungsgemäßen Parkweise möglichst nahekommende Parkposition einzunehmen.

  • Das Anbringen von Aushängen, Flugblättern und Werbung ist untersagt.
  • Es gilt die StVO in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Abschließbare Stellplätze

Ein abschließbarer Stellplatz kann gegen ein Nutzungsentgelt bei der Stadt Emsdetten angemietet werden.

Näheres wird in einem Nutzungsvertrag geregelt. Zu den Konditionen gibt der Fachdienst 63, Team 651 Kaufmännisches und Infrastrukturelles Gebäudemanagement der Stadt Emsdetten (Tel. 02572/922-474), Auskunft. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines abschließbaren Stellplatzes besteht nicht.

§ 4 Schließfächer

Die Bereitstellung der Schließfächer ist ein Serviceangebot der Stadt Emsdetten. Die Benutzungsordnung der Schließfächer, die in den Innenseiten der Türen zu den Schließfächern angebracht ist, ist Bestandteil dieser Benutzungsordnung. Ein Anspruch auf Bereitstellung eines Schließfaches besteht nicht.

§ 5 Verstöße gegen die Benutzungsordnung

  • Die Stadt Emsdetten ist berechtigt, Räder, die behindernd oder auf dafür nicht vorgesehenen Flächen abgestellt werden, innerhalb der Radabstellanlagen umzustellen oder aus den Radabstellanlagen zu entfernen und an einem sicheren Ort aufzubewahren. Bei Abholung durch den/die Eigentümer/in ist die Stadt Emsdetten berechtigt, eine Aufwandsentschädigung von 10 Euro zu erheben.
  • Die Stadt Emsdetten ist berechtigt, als dauerhaft parkend, herrenlos oder fahruntüchtig identifizierte Räder zu kennzeichnen und den/die Besitzer/in mittels Aushang aufzufordern, diese unverzüglich vom Standort zu entfernen.
  • Kommt die besitzhabenden Personen binnen einer Frist von vier Wochen dieser Aufforderung nicht nach, ist die Stadt Emsdetten berechtigt, die Räder vom Standort zu entfernen und nach einer Frist von sechs Monaten zu entsorgen oder einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen.
  • Für Beschädigungen an Rädern, die durch die Entfernung entstehen sowie für die dazu notwendige Zerstörung von Schlössern erfolgt keine Entschädigung. Ebenso wird für gemäß diesen Bestimmungen entsorgte oder gestiftete Räder keine Entschädigung gewährt. Die Stadt Emsdetten behält sich vor, einen Kostenbeitrag für die Entsorgung von den Besitzer/innen der Räder einzufordern.
  • Zum Verbleib von Rädern gibt der Fachdienst 63, Team 651 Kaufmännisches und Infrastrukturelles Gebäudemanagement der Stadt Emsdetten (Tel. 02572/922-474), Auskunft.

§ 6 Hausrecht

  • Inhaber des Hausrechts ist der Bürgermeister. Hausrechtsbeauftragte sind
    • Mitarbeitende der Stadt Emsdetten sowie
    • Mitarbeitende der e.s.s. euregio Sicherheit & Service GmbH.
  • Personen, die die Ruhe und Ordnung im Objekt stören, haben nach Aufforderung sofort das Objekt zu verlassen.
  • Im Fall des Verstoßes gegen die Regelungen dieser Benutzungsordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Verstöße gegen das Hausverbot führen unwiderruflich zur Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle.

§ 7 Haftung und Winterdienst

  • Die Nutzung der Radabstellanlagen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Gebäude sind nicht frei von Witterungseinflüssen; ein Winterdienst kann nur eingeschränkt erfolgen. Eine Haftung für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden wird von der Stadt nicht übernommen.
  • Die Stadt übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch unerlaubte Handlungen wie Sachbeschädigung, Diebstahl und Vandalismus entstehen. Die Stadt haftet insbesondere nicht für Schäden an abgestellten Rädern und sonstigen eingebrachten Sachen. Nutzer/innen der Radabstellanlagen haften für alle durch sie gegenüber anderen Nutzer/innen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden.
  • Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 8 Öffnungszeiten

Die Radabstellanlagen sind durchgehend geöffnet; baustellenbedingte Sperrungen sind zu beachten.

§ 9 Datenschutz

Die Radabstellanlagen sind Einrichtungen der Stadt Emsdetten und unterliegen daher den

Datenschutzbestimmungen der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie ergänzend dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG).

Die Stadt Emsdetten verpflichtet sich, die Privatsphäre der Besucher zu schützen und personenbezogene Daten nach Maßgabe der DSGVO zu behandeln und zu verwenden.

Die Radabstellanlagen werden videoüberwacht. Das Einverständnis wird mit dem Betreten des Gebäudes erklärt. Auf die Videoüberwachung wird entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen.

Weitere Informationen über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind auf der Homepage www.emsdetten.de zu finden.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt zum 01.04.2023 in Kraft.

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