„Wer städtische Bäume eigenmächtig beschneidet oder sonstige Maßnahmen vornimmt, weil ihm daran etwas nicht passt, der muss im Zweifel mit einer Anzeige rechnen.“ und das sei in einigen wenigen Fällen schon vorgekommen, so der Technische Beigeordnete Martin Dörtelmann als mahnenden Hinweis in der Sitzung des Ausschusses für Klima, Umwelt und Mobilität (AKUM) am vergangenen Dienstag.
Beschlossen wurde in der zuvor genannten Sitzung durch die Politik folgendes:
„Der Baubetriebshof der Stadt Emsdetten wird Rückschnitte von Bäumen in der Regel nur aus Verkehrssicherungsgründen und baumpflegerischen Gründen durchführen, um den städtischen Baumbestand nachhaltig zu sichern.“
Hintergrund dieser Beschlussfassung waren die vermehrt von privaten Grundstückseigentümern herangetragenen Bitten an deren Grundstück angrenzende städtische Bäume teils stark zu beschneiden, weil die Anwohner aus ihrer Sicht Probleme für die privaten Grundstücke erkannten.
In vielen Fällen musste die angefragte Maßnahme abgelehnt werden. Angesichts des Klimawandels und der Klimafolgenbewältigung insbesondere im Siedlungsbereich, haben Bäume eine zunehmende Bedeutung. Die Stadt Emsdetten arbeitet daher seit
Jahren daran, die vorhandenen Bäume zu schützen und ihnen eine Entwicklungsmöglichkeit
zu geben sowie neue Bäume auf städtischen Flächen anzupflanzen. Leider kann es durch den
vorhandenen Baumbestand im Grenzbereich von städtischen Flächen zu privaten Grundstü-
cken ebenso wie bei privaten Grundstücken untereinander zu Konflikten kommen.
Viele Bäume auf öffentlichen Flächen der Stadt Emsdetten (Straßenräume, Spielplätze, Par-
kanlagen, …) grenzen an private Grundstücke. In den letzten Jahren gab es von privaten
Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern vermehrt Anfragen nach einem starken Rück-
schnitt an benachbarten städtischen Bäumen, da diese aus ihrer Sicht Probleme für die priva-
ten Grundstücke verursachen. Folgende Argumente lagen dabei oftmals den Anfragen zu-
grunde:
Laubfall auf private Grundstücke
Eigentümerinnen/ Eigentümer sehen das Laub der städtischen Bäume, welches auf
ihre Privatgrundstücke fällt oder geweht wird, als Belastung (hoher Arbeitsaufwand,
Kosten) an, da sie es entsorgen müssen.
Antwort der Stadtverwaltung: Ein gewisses Maß an Laubbelastung durch städtische Bäume ist unter Heranziehung des Nachbarschaftsrechts zu tolerieren. Grünabfälle, wie Laub, können derzeit zudem kostenlos bei den durch die Stadt Emsdetten beauftragten Firmen entsorgt werden.
Beschattung des Gartens
Ein häufig angeführter Wunsch der Gartenbesitzer ist es, die Sonne im Garten bes-
ser genießen zu können. Außerdem sollen private Pflanzen in ihrem Wachstum
durch den Schatten städtischer Bäume nicht eingeschränkt werden.
Darüber hinaus werden durch die Beschattung von Photovoltaikanlagen Mindererträge erzielt.
Antwort der Stadtverwaltung: Eine beschattete Fläche kann bezüglich ihrer Bepflanzung standortgerecht angepasst werden. Sonnenschutz durch schattenspendende Bäume kann sich zudem im Sommer durchaus als Vorteil erweisen und wird im Zuge des Klimawandels eine zunehmende Bedeutung bekommen. Bei den PV-Anlagen handelt es sich i.d.R. um Anlagen bzw. Teile von Anlagen, die nur zu bestimmten Tageszeiten beschattet werden. Bei in Planung befindlichen Anlagen können die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. In der belaubungsfeien Zeit gibt es kaum Beeinträchtigungen.
Vogelkot
Ausscheidungen der Vögel, die sich auf den städtischen Bäumen niederlassen, lan-
den bei überhängenden Ästen auch auf privatem Grund. Der Aufwand für eine re-
gelmäßige Reinigung von Flächen, Gegenständen oder Gebäuden wird als Grund
genannt.
Antwort der Stadtverwaltung: Die Ausscheidungen von Vögeln lassen sich mit etwas Aufwand entfernen. Die meisten Stadtvögel sind zudem standorttreu und verbleiben auch nach einem Baumschnitt häufig im unmittelbaren Umfeld. Das angegebene Problem kann daher nicht mit einem Baumschnitt beseitigt werden.
Empfangsstörungen bei Satellitenanlagen
Gerade große Bäume beeinflussen mitunter den Empfang von Satellitenanlagen.
Um einen besseren Empfang der Anlagen zu erreichen, wird der Rückschnitt der
Bäume gefordert.
Antwort der Stadtverwaltung: Um Abhilfe bei Empfangsstörungen einer Satellitenanlage zu schaffen, gibt es i.d.R. alternative Lösungen gegenüber dem Rückschnitt des störenden Baumes. Ein Versetzen der Anlage reicht häufig aus, um den Empfang zu verbessern.
Allergien durch Pollen und Eichenprozessionsspinner
Allergiker wünschen sich, dass allergieauslösende Bäume wie Birke, Hasel und
Erle aus dem Grundstücksumfeld entnommen werden.
Beim Eichenprozessionsspinner können die Brennhaare neben Haut- und Atem-
wegsreizungen auch allergische Reaktionen auslösen. Befallene Bäume sollen ent-
nommen werden, da der Eichenprozessionsspinner diese Bäume in der Regel auch
in den darauffolgenden Jahren befallen wird.
Antwort der Stadtverwaltung: Bei allergischen Reaktionen ist eine konkrete Aussage zu dem Auslöser der Allergie (bspw. die Bestimmung des verantwortlichen Baumes) nicht möglich. Die Pollen der Windbestäuber (z.B. Hasel, Birke, Erle) verteilen sich zudem über große Entfernungen in der Fläche. Besonders allergieauslösende Baumarten sollen zukünftig nur vereinzelt und standortangepasst gepflanzt werden. Maßnahmen zur Regulierung der Populationen von Eichenprozessionsspinnern, z. B. durch Absaugen oder die Förderung von Fressfeinden (Prädatoren), werden seit Jahren durchgeführt.
Anheben von privatem Pflaster durch Wurzeln
Gerade größere Bäume mit oberflächennahen, kräftigen Wurzeln können eine
Pflasterung anheben. Es können Stolperkanten entstehen oder Kanten können die
Öffnung von (Garagen-)Türen behindern. Deshalb wird gefordert, in dem betreffen-
den Bereich die Wurzeln oder den gesamten Baum zu entnehmen, um den Scha-
den zu beseitigen und weiteren Schäden vorzubeugen.
Antwort der Stadtverwaltung: Gefahrenstellen, die sich durch angehobenes Pflaster aufgrund der Wurzeln eines städtischen Baumes ergeben, werden nach Bekanntgabe umgehend in Augenschein genommen. Der Baubetriebshof übernimmt, sofern eine Gefährdung erkennbar ist, die Beseitigung der Gefahrenstelle. Zur rechtlichen Einordnung: Es besteht gem. § 903 i.V.m. § 910 Abs. 2 BGB und dem § 4 der „Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Emsdetten vom 26. November 2003“ eine Duldungspflicht i.S.v. § 1004 Abs.2 BGB, welche einen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 2 BGB ausschließt. Damit sind private Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zum einen zum Dulden der Wurzeln verpflichtet und zum anderen haben sie keinen Anspruch auf ihre Beseitigung. Ob ein Entschädigungsoder Ausgleichsanspruch gem. § 906 BGB besteht oder eine Schadensersatzpflicht gem. § 823 BGB ausgelöst wird, wird im Bedarfsfall geprüft.
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